Nr. 50. 1007
§ 3.
Das Stift gewährt den ausgenommenen Beamtentöchtern (Stiftsfräulein)
1. freie Wohnung,
2. volle freie Verpflegung einschließlich Beheizung, Beleuchtung, Reinigung der Wäsche
und angemessener Bedienung,
3. in Erkrankungsfällen ärztliche Hilfe, Heilmittel, dann Wart und Pflege,
4. bei völligem Mangel einer Pension oder Rente einen Geldbezug von 4 X für
den Monat, oder wenn die Pension oder Rente unter 48 —& des Jahres steht,
die Ergänzung bis zu diesem Betrage.
Im Sterbefalle sorgt das Stift für ein anständiges Begräbnis und bestreitet auch
dessen Kosten, soweit hierfür der Nachlaß der Verstorbenen nicht zureicht.
Für Kleidung und Anschaffung der Leibwäsche haben die Stiftsfräulein selbst zu sorgen.
Für ärztliche Behandlung der Stiftsfräulein wird vom Staatsministerium des Innern
ein Arzt in widerruflicher Weise aufgestellt.
84.
Die Aufnahme von zahlungsfähigen Anwärterinnen, welche im übrigen die in 8 2
bezeichneten Eigenschaften besitzen, gegen Bezahlung sowie die Bestimmung der Höhe des
Pensionsbetrags im einzelnen Falle bleibt vorbehalten.
§ 5.
Die Anzahl der Stiftsfräulein richtet sich nach den Vermögensverhältnissen des Stiftes.
§ 6.
Die Aufnahme in das Stift und der Genuß der damit verbundenen Bezüge ist
widerruflich.
Die Entlassung aus dem Stifte kann je nach den Umständen, insbesondere auch wegen
unwürdigen Betragens oder wegen fortgesetzter Ubertretung der Hausordnung von Seiner
Majestät dem Könige verfügt werden.
§ 7.
Die oberste Leitung des Stifts steht der obersten Vorsteherin des Stiftes zu, die
jeweils von Seiner Majestät dem Könige nach Allerhöchstseinem Ermessen ernannt wird.
§ 8.
Die Besorgung der Geschäfte des Stifts erfolgt durch eine Vorsteherin, die auf Vor-
schlag der obersten Vorsteherin des Stiftes durch Seine Majestät den König in stets
widerruflicher Weise ernannt wird.