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1. Die Einfuhr darf nicht mittels Fußtransports, sondern nur in solchen Wagen, Käfigen,
Körben oder ähnlichen Behältnissen erfolgen, deren Einrichtung ein Herausfallen von Kot,
Futterresten und Streu tunlichst verhindert.
III Die Distriktspolizeibehörde kann ausnahmsweise gestatten, daß Gänse von der Grenze
auf bestimmten Straßen zur Verladung nach der nächsten Eisenbahnstation getrieben werden.
IV Beim Eisenbahntransport ist, wenn angängig, zu vermeiden, daß ausländisches Geflügel
mit inländischem im gleichen Wagen befördert und in den Güterhallen und Laderäumen der
Eisenbahn mit ihm zusammengestellt wird.
§ 2.
Ausländisches Geflügel ist an der Eintrittsstelle durch den Grenztierarzt auf Geflügel-
seuchen zu untersuchen; zu diesem Zwecke ist das in Wagenladungen eingehende Geflügel,
soweit tunlich, zu entladen.
83.
Findet der Grenztierarzt den Gesundheitszustand der Tiere unverdächtig, so hat er den
Zeitpunkt (Stunde, Tag, Monat, Jahr) der Untersuchung auf dem Geflügelpaß (Ursprungs-
zeugnis) unter Beifügung der Unterschrift und des Dienstsiegels zu vermerken und dem
Einbringer zur Erwirkung der zollamtlichen Eintrittsbehandlung die Einfuhrerlaubnis schriftlich
zu erteilen.
84.
Mit den Pässen für Geflügel, das auf der Eisenbahn eingebracht wird, ist nach der
grenztierärztlichen Abfertigung folgendermaßen zu verfahren:
1. Die Pässe für Sendungen mit gleichem Bestimmungsort sind in einen haltbaren
Umschlag einzulegen, der mit der Bezeichnung der Eintrittsstelle, des Bestimmungsortes und
der Anzahl der inliegenden Pässe zu versehen und der Eisenbahnbehörde zu übergeben ist.
Bei der Abfertigung auf Frachtbrief wird in diesem die Anzahl der zugehörigen Pässe ver—
merkt. Von der Eisenbahnbehörde werden die Pässe mit den Frachtbriefen an den Be—
stimmungsort weitergeleitet und dort an die Empfänger der Sendungen ausgehändigt.
2. Die Pässe für Gänse, die auf dem Landwege eingelassen werden (§ 1 Abs. III)
sind den Einbringern auszuhändigen.
3. Die Pässe für Geflügel, das im Grenzverkehr ohne grenztierärztliche Untersuchung
eingelassen wird (8 10 Abs. II), werden nach der zollamtlichen Abfertigung den Einbringern
übergeben.
4. Die Empfänger von Geflügel sind verpflichtet, die Pässe 3 Monate lang auf—
zubewahren und sie der Distriktspolizeibehörde oder dem Bezirkstierarzt auf Verlangen un-
verzüglich vorzulegen.