Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 53. 1017 
5. 
Die Vorstände der Stellen oder Behörden beaufsichtigen und leiten den Dienst der 
Anwärter. Sie haben dafür zu sorgen, daß ihnen volle Gelegenheit geboten wird, sich in 
allen Geschäftszweigen wissenschaftlich und praktisch genügend auszubilden und den Dienst- 
betrieb in jeder Hinsicht genau kennen zu lernen. 
96. 
1 Durch die Bekanntmachung vom 8. Juni 1909 (GVBl. S. 386) sind die bei den 
Behörden der inneren Staatsbauverwaltung verwendeten Regierungsbaumeister zu Beamten 
im Sinne des Art. 1 des Beamtengesetzes erklärt worden. Sie unterstehen demgemäß in 
Bezug auf Dienstaufsicht und Disziplin den Bestimmungen des Beamtengesetzes und der 
hierzu erlassenen Vollzugsvorschriften. 
Anwärter, die nicht bei Stellen oder Behörden der inneren Staatsbauverwaltung ver- 
wendet sind (§ 4) unterstehen unmittelbar der Disziplin des Staatsministeriums des Innern. 
87. 
Die Anwärter sind verpflichtet, jederzeit eine Geschäftsaushilfe oder eine Hilfsarbeiter- 
stelle zu übernehmen. Diese Beschäftigung gilt als Fortsetzung des Dienstes im Sinne 
der §§ 2, 3. 
8 8. 
Die Anwärter haben alljährlich am 1. März einen erschöpfenden Bericht über ihre 
Verwendung und ihre hierbei gemachten Erfahrungen unmittelbar an das Staatsministerium 
des Innern zu erstatten. 
89. 
Das Staatsministerium des Innern wird mit dem Vollzuge dieser Verordnung und 
mit dem Erlasse der erforderlichen Übergangsvorschriften beauftragt. Es kann in einzelnen 
Fällen aus wichtigen Gründen Abweichungen von der Verordnung zulassen. 
Beaufsich- 
tigung und 
Leitung. 
Geschäfts- 
aushilfe. 
Verwen- 
dungsbericht. 
Schluß- 
vorschriften.
	        
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