Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

1178. 
Z. Als Grenze für den Gesamtraumgehalt dienende Marken müssen mindestens 1 Zenti- 
meter, bei den Milchmaßen mindestens 5 Zentimeter unterhalb des oberen Randes liegen. 
4. Hähne, die zur Begrenzung des Maßraums dienen, und Abflußrohre müssen derart 
ausgeführt und angebracht sein, daß die Messungen zuverlässig und unzweideutig sind und 
auch bei geringer Schiefstellung des Meßwerkzeugs keine im Verhältnis zur Fehlergrenze in 
Betracht kommenden Verschiedenheiten aufweisen. 
Die Hahnfassungen der gläsernen Meßwerkzeuge dürfen Teile des Maßraums nicht 
derart verdecken, daß unvollständige Füllungen und Entleerungen unbemerkt bleiben können. 
5. Zulässig sind Hilfseinrichtungen zur Erleichterung der Benutzung oder Berichtigung 
der Meßwerkzeuge, auch solche, die in den Maßraum hineinreichen, wenn sie nur die Messung 
nicht beeinträchtigen. 
6. Gläserne Meßwerkzeuge dürfen ungefähr bis zur Hälfte ihres Umfangs mit einem 
Schutzmantel aus Blech oder dergleichen umgeben sein. 
§ 41. 
Gestalt und Einrichtung der Meßwerkzeuge ohne Einteilung und der Meßwerkzeuge mit 
ungleichartiger Einteilung. 
1. Die untere Begrenzung des Maßraums erfolgt durch den Abflußhahn, der deshalb 
fest mit dem Maßkörper verbunden sein muß. Die obere Begrenzung geschieht bei den 
Meßwerkzeugen ohne Einteilung von 2 Liter abwärts durch eine Strichmarke, bei den Meß- 
werkzeugen gleicher Größe mit ungleichartiger Einteilung ebenfalls durch eine Strichmarke 
oder durch die Randebene des Gefäßes. Sie kann bei Meßwerkzeugen jeder Größe auch 
durch einen Hahn bewirkt werden. Unzulässig ist die Begrenzung durch Ventile. 
2. Bei Meßwerkzeugen, deren Maßraum ausschließlich durch Hähne begrenzt wird, 
müssen Zufluß= und Ablaufeinrichtung so gestaltet sein, daß sie durch einen Handgriff gleich- 
zeitig in die zur Füllung oder Entleerung des Maßes dienende Stellung gebracht werden. 
3. Metallene Meßwerkzeuge ohne Einteilung dürfen beliebige Querschnitte haben; sie 
müssen mit Schaugläsern versehen sein, sofern sich nicht ohne weiteres ersehen läßt, wann 
die Füllung vollständig ist. 
4. Der äußere Durchmesser an den Strichmarken und in der Randebene darf bei den 
gläsernen Meßwerkzeugen von 
2, 1 und 0, Liter 90 Millimeter 
¼“, 0,, und 0,1 Liter . 65 „ 
O, s Liter .. . . 45 „ 
O, und O0,1 Liter 35 „ 
nicht überschreiten.
	        
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