Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 76. 1179 
5. Gläserne Meßwerkzeuge mit Strichmarken, deren Durchmesser in der Ebene einer 
Marke 30 Millimeter übersteigt, müssen ein Lot haben. Hiervon kann abgesehen werden, 
wenn die Strichmarken sich mindestens über die Hälfte des Maßkörpers erstrecken. 
6. Zulässig ist es, zwei metallene Meßwerkzeuge gleicher Größe ohne Einteilung mit 
oberer und unterer Hahnbegrenzung miteinander zu verbinden, falls Zufluß- und Abflußhahn 
für beide Maßkörper (Kammern) gemeinsam sind und gleichzeitig die eine Kammer sich ent- 
leert, während die andere sich füllt. Die Füllung muß schneller vor sich gehen als die 
Entleerung. 1 
7. Meßwerkzeuge ohne Einteilung dürfen mit einem Zählwerk versehen sein, das nach 
ganzen Vielfachen des Raumgehalts fortschreitet oder die Anzahl der Füllungen anzeigt. Das 
Zählwerk muß derart angebracht sein, daß es die Messungen nicht behindert oder beeinträchtigt. 
8 42. 
Gestalt und Einrichtung der Meßwerkzeuge mit gleichartiger Einteilung. 
1. Die obere und untere Begrenzung des Maßraums erfolgt durch eine Strichmarke. 
Die Teilung beginnt mit der untersten oder der obersten Marke (Nullmarke). Für den Ab- 
fluß sind auch Hähne, die durch einen Gummischlauch mit dem Maßkörper verbunden sind, 
sowie Quetschhähne zulässig. 
2. Der Maßkörper muß, soweit die Einteilung reicht, zylindrisch sein. Der Abstand 
benachbarter Strichmarken muß mindestens zwei Zentimeter betragen. 
Jede bezifferte Strichmarke muß länger als die übrigen sein. 
3. Bei metallenen Meßwerkzeugen darf die zylindrische Wand des Maßkörpers nur 
aus einem Stück bestehen. Sie soll mit einem eingesetzten durchsichtigen Glasstreifen von 
mindestens vier Zentimeter Breite versehen sein oder mit einem gläsernen Flüssigkeitsstand- 
rohr, das auch oben mit dem Maßkörper in Verbindung steht und mit seinem Verbindungs- 
stutzen dessen Lötnaht überdeckt. 
Meßwerkzeuge mit Flüssigkeitsstandrohr dürfen nur zum Zumessen von Mineralölen dienen. 
4. Die Einteilung muß sich bei den metallenen Meßwerkzeugen auf dem Glasstreifen, 
auf dem Standrohr oder auf einem Metallstreifen hinter dem Standrohr befinden. Die 
Striche auf dem Glasstreifen müssen mindestens zwei Zentimeter lang sein. Die Striche 
auf dem Standrohr müssen sich über mindestens ein Viertel des Umfangs erstrecken, die 
Striche auf dem Metallstreifen hinter dem Glasrohr müssen zu beiden Seiten des Rohres 
von vorn deutlich sichtbar sein. 
§ 43. 
Gestalt und Einrichtung der Milchmaße. 
1. Zulässig sind: 
195
	        
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