Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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a) Maße mit Innenskalen. Der Raumgehalt der Füllung wird an zwei streifen- 
förmigen Skalen aus Blech abgelesen, die auf der Innenwand einander gegenüber augebracht 
und vernietet sind. Der Raumgehalt muß mindestens 20 Liter betragen. Die Marken 
sollen durch die wagerechten Kanten eingeschnittener Zähne geeigneter Form und Stärke, durch 
eingenietete oder eingelötete Stifte, durch strich= oder stiftartig aus den Skalen getriebene 
Erhöhungen oder in ähnlicher Weise dargestellt werden. 
b) Maße mit durchsichtiger Skale. Der Raumgehalt der Füllung wird an einem in 
die Wand des Maßkörpers eingesetzten Glasstreifen von mindestens 4 Zentimeter Breite 
mit Strichmarken von mindestens 2 Zentimeter Länge abgelesen. 
c) Maße mit Schwimmer. Der Raumgehalt der Füllung wird an einer mit einem 
Schwimmer fest verbundenen Metallstange mit vertieften Strichmarken von mindestens 1 Zenti- 
meter Länge abgelesen. 
2. Die untere Begrenzung des Maßraums erfolgt durch den Boden des Gefäßes oder 
durch einen Abflußhahn. 
3. Der Maßkörper muß, soweit die Einteilung reicht, zylindrisch sein. Die Wand 
muß aus einem Stück bestehen und bei den Maßen von mehr als 20 Liter außen nötigen- 
falls durch Reifen verstärkt sein. Ausgüsse dürfen nicht in den Maßraum hineinreichen. 
Böden, die den Maßraum begrenzen, sollen den gleichen Anforderungen genügen, wie 
sie für Flüssigkeitsmaße (§ 34 Nr. 8) vorgeschrieben sind. 
4. Bei den Maßen von mehr als 20 Liter muß die Skale mit 5 Liter, bei den 
kleineren Maßen mit 1 Liter beginnen. 
5. Der Abstand zweier einen Raumgehalt von 1 Liter begrenzender Einteilungsmarken 
muß betragen bei allen Maßen von mehr als 20 Liter mindestens 1 Zentimeter, bei den 
Maßen von 20 Liter und weniger mit Innenskalen und mit Schwimmer 1,5 Zentimeter, 
bei solchen Maßen mit durchsichtiger Skale 2 Zentimeter. 
6. Die Striche und Zähne für die Fünffachen des Liter sollen länger als die für 
die ganzen Liter und diese länger als die für die halben Liter sein. 
Bei den Stiften und stiftartigen Marken sollen die für die halben Liter kleiner sein 
als die übrigen. Die Abschnitte für die ganzen und halben Liter müssen durch eine, die 
für die Fünffachen des Liter durch zwei nebeneinander gesetzte Marken gekennzeichnet sein. 
7. Die Maße mit Glasskale müssen mit einem Lote versehen sein. 
8. Bei den Maßen mit Schwimmer muß die Skale durch einen quer über dem Maße 
befestigten Bügel geführt sein, an dessen oberem Rande die Ablesung erfolgt, falls nicht hierfür 
am Bügel ein besonderer fester Zeiger angebracht ist. Jedenfalls muß die Ablesung ein- 
deutig sein.
	        
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