Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 76. 1181 
Der Schwimmer muß aus starkem, nötigenfalls noch besonders verstärktem Bleche 
wasserdicht angefertigt sein. Er muß aus zwei flachgewölbten Schalen bestehen, die mit 
ihren umgebogenen und verlöteten Rändern ein zylindrisches Zwischenstück bilden und so 
geformt sind, daß sich weder oben Flüssigkeit noch unten Luft ansammeln kann. Der 
Schwimmer muß im Maße frei beweglich sein, jedoch darf die Breite des freien Ringes 
zwischen Maßwand und Schwimmerrand höchstens 2 Zentimeter betragen. 
Schwimmer und Skale dürfen frei schwimmend nicht kippen und müssen soweit einsinken, 
daß der Flüssigkeitsspiegel den Schwimmer an seinem größten Querschnitte schneidet. 
Die Lage des Schwimmers im leeren Gefäße muß durch eine über die ganze Breite 
der Skale gezogene Marke (Nullmarke) kenntlich gemacht sein. 
8 44. 
Bezeichnung. 
1. Der Raumgehalt der Meßwerkzeuge ist nach Liter zu bezeichnen, und zwar mit 
dem ausgeschriebenen Wort oder der Abkürzung l. Die Bezeichnung erfolgt bei den Meß- 
werkzeugen ohne Strichmarken auf dem Maßkörper an ersichtlicher Stelle, bei den Meß- 
werkzeugen mit ungleichartiger Einteilung an jeder Strichmarke, bei den übrigen Meßwerk- 
zeugen an jeder bezifferten Marke. 
2. Bei den Milchmaßen muß außerdem auf einem Schilde, das bei den Maßen mit 
Schwimmer auf dem Bügel befestigt sein muß, der größte Raumgehalt und die Bezeichnung 
„Nur für Milch“ angegeben sein. Bei den Maßen mit Schwimmer soll außerdem Name 
und Wohnort des Verfertigers sowie die Fabriknummer auf dem Schilde und auf dem 
oberen Ende der Stange angebracht sein. 
3. Die Bezifferung erfolgt bei gleichartiger Einteilung, wenn sie fortschreitet nach 
10, 1, 0,1 oder 0O,/01 Liter, an jeder fünften 
2 O,ꝛ oder O,os Liter, „ „ fünften 
u¼ Liter, . ,,»vierten 
5 0,«)oder0,02 Liter ... ..,,,,zwetten 
Marke, und zwar immer von Null ab gerechnet, auch. wo eine Nullmarke nicht vorhanden ist. 
4. Meßwerkzeuge mit Flüssigkeitsstandrohr (§ 42 Nr. 3) müssen die Bezeichnung 
tragen: „Nur für Mineralöle." 
5. Bei den Meßwerkzeugen mit Zählwerk (§ 41 Nr. 7) muß auf diesem angegeben 
sein: „Zählwerk nicht geeicht." 
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