Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

1182 
8 46. 
Fehlergrenzen. 
Die Fehlergrenzen betragen: 
1. bei Meßwerkzeugen ohne Einteilung und bei Meßwerkzeugen mit ungleichartiger 
Einteilung 
für jede Maßgröße soviel wie die in § 36 angegebenen Fehlergrenzen für die 
Flüssigkeitsmaße gleicher Größe; 
2. bei Meßwerkzeugen mit gleichartiger Einteilung 
für jede an beliebiger Stelle der Einteilung aus 4 oder 5 kleinsten Teilab= 
schnitten zusammengesetzte Maßgröße von 
50 Liter. . 200 Kubikzentimeter 
20 „ 100 „ 
10 „ 50 » 
5,,. . 25 » 
2,,... 10 ,, 
1 und 0,5 Liter . 5 „ 
O,e und O„„ 2 „ 
O,os Liter . 1 » 
1s Li 
Liter 2,5 „ 
3. bei den Milchmaßen für jede Maßgröße ein Zweihundertstel des größten Raum— 
gehalts. 
8 46. 
Stempelung. 
1. Die Stempelung erfolgt bei jeder Bezeichnung, und zwar an dieser selbst, oder 
wenn sie sich bei einer Marke befindet, möglichst nahe unter oder auf der Marke. Außer- 
dem erhalten gleichartige Einteilungen einen Stempel an der Nullmarke. 
2. Ferner sind alle Stempelungen auszuführen, die zur Sicherung der Verbindung 
aller den Maßraum bestimmenden Teile erforderlich sind. 
3. Das Jahreszeichen wird dem Stempelzeichen an der Bezeichnung für den größten 
Raumgehalt beigefügt. 
4. Bei der Nacheichung kann die Stempelung auf einer an geeigneter Stelle anzu- 
bringenden Plombe erfolgen.
	        
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