Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 76. 1205 
4. Verschiedene Skalen für dasselbe Laufgewicht dürfen nicht auf der gleichen Seiten- 
flüche des Gegengewichtshebels angebracht sein. 
5. Die zur Ablesung der Skale vorhandene Einrichtung (Ablesungsmarke) muß so 
beschaffen sein, daß die Ablesung der Gewichtsangabe nicht durch Nebenumstände, auch nicht 
durch verschiedene Stellung des Auges beeinflußt werden kann. 
6. Die Laufgewichte sollen aus den gleichen Metallen bestehen, die für Gewichte vor- 
geschrieben sind. Sie dürfen keine ohne Anwendung von Werkzeugen zugänglichen Vorrich- 
tungen zur Tarierung und Gewichtsberichtigung enthalten. 
7. Die Laufgewichtseinrichtung muß derart sein, daß sie die Unveränderlichkeit der 
Massenverteilung gewährleistet. Ihr Schwerpunkt soll, soweit das Laufgewicht nicht mittels 
Gehänges auf einer Stahlschneide ruht (§ 92 Nr. 1), in möglichst geringem Abstande von 
der durch die beiden Schneiden des Gegengewichtshebels gehenden Ebene liegen und nur 
gleichgerichtet zu dieser Ebene sich bewegen. Die Laufgewichtseinrichtung soll daher den 
Gegengewichtshebel umschließen, doch sind auch Anordnungen zulässig, bei denen sie in dem 
dann hülsenartig geformten Gegengewichtshebel liegt und in ihm verschiebbar ist, oder bei 
denen die Skale selbst als Laufgewicht dient und in dem hülsenartigen Lasthebel beweglich 
angebracht ist. 
8. Größere Laufgewichte dürfen selbst Träger eines oder mehrerer Nebenlaufgewichte 
mit Skale oder bloß beweglicher, eingeteilter Schieber und dergleichen sein. Jedoch dürfen 
Schieber, die in dem Hauptlaufgewichte selbst ihre Führung haben, keine Veränderung in 
dessen Lage verursachen, wenn man sie in ihre äußersten Stellungen bringt. 
9. Hilfsteile sind an den Laufgewichten nur zulässig, soweit sie die Sicherung der 
richtigen Stellung der Laufgewichte, die Ausführung der Wägung und die Feststellung des 
Wägungsergebnisses bezwecken und auf letzteres ohne Einfluß sind. 
·.10. Die Laufgewichte müssen so geführt sein, daß sie nicht schlottern. Vorhandene 
Klemmschrauben sollen nicht abnehmbar sein. Befestigungsschrauben sowie alle sonstigen an 
Laufgewichten befestigten Teile dürfen nicht abnehmbar sein, oder sie müssen durch Stem- 
pelung gegen Abnahme gesichert werden können. 
§ 92. 
Einfache Balkenwagen mit Laufgewicht und Skale (§ 87, 6). 
Außer den Bestimmungen des § 91 gelten noch die folgenden: 
1. Wagen dieser Art, bei denen das Laufgewicht mittels eines Gehänges auf einer 
Stahlschneide ruht, dürfen nur ein Laufgewicht haben. Die Schneide soll auf beiden 
Seiten einer entlang der Skale zu verschiebenden Hülse vorstehen, von der das Laufgewicht 
198*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.