Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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4.  Bei  den  Brückenwagen  und  den  gleicharmigen  Balkenwagen  mit  Verzweigung  der
Hebelenden  müssen  die  vorstehenden  Bedingungen  auch  in  den  verschiedenen  bei  der  Anwendung
der  Wage  vorkommenden  Stellungen  der  Belastung  auf  den  Brücken  oder  Schalen  eingehalten
werden.

5.  Bei  den  Wagen  für  eine  größte  zulässige  Last  von  3.000  Kilogramm  und  darüber
sowie  den  festfundamentierten  Wagen  müssen  bei  der  Nacheichung  die  gleichen  Fehlergrenzen
eingehalten  werden  wie  bei  der  Neueichung.

8  96.
Stempelung.

1.  Die  Stempelung  erfolgt  auf  einem  der  beiden  Arme  des  Balkens  oder  bei  Wagen
mit  mehreren  verbundenen  Hebeln  auf  einem  Arme  des  die  Gewichte  tragenden  Hebels,
außerdem  bei  ungleicharmigen  Brückenwagen  (ohne  oder  mit  Laufgewicht)  auf  einem  der  Traghebel.

2.  Bei  den  Laufgewichtswagen  wird  ein  Stempel  dicht  hinter  oder  auf  dem  letzten
Teilstrich  jeder  Skale  und  je  einer  dicht  neben  der  Ablesungsmarke  für  jede  Skale  angebracht.
Außerdem  erhalten  bei  einfachen  Balkenwagen  mit  Laufgewicht  und  Skale  ohne  Nullmarke
der  Balken  und  alle  abnehmbaren  Teile  eine  Nummer,  und  zwar  die  gleiche.

3.  Das  Jahreszeichen  wird  dem  Stempelzeichen  auf  dem  Hauptbalken  beigefügt.  Bei
der  Nacheichung  darf  die  Stempelung  auf  einem  besonderen,  an  geeigneter  Stelle  angebrachten
Zinntropfen  oder  auf  einer  Plombe  erfolgen.

B.  Wagen  für  besondere  Zwecke.
I.  Präzisionswagen.
§  97.
Zulässige  Gattungen.
Zulässig  sind  nur  gleicharmige  Balkenwagen.

8  98.
Einrichtung.

1.  Für  Präzisionswagen  gelten  die  gleichen  Vorschriften  wie  für  die  entsprechenden
Handelswagen  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Drehungseinrichtungen  möglichst  vollkommen
ausgeführt  und  die  Schwingungen  der  Wage  vor  allen  Reibungen  und  Klemmungen
besonders  sorgfältig  gesichert  sein  müssen.  Auch  dürfen  die  Balkenenden  nicht  verzweigt  sein.