Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Kontrahenten  angeschafft  sind  und  ihm  aus  dem  Ausland  übersandt  oder  von
ihm  oder  einem  Vertreter  aus  dem  Ausland  abgeholt  werden,  sind  von  dem
Erwerber  binnen  vierzehn  Tagen  nach  der  Einbringung  der  Werthpapiere  in  das
Inland  zur  Versteuerung  anzumelden.  Wer  dieses  unterläßt  oder  wer  Werthpapiere
  der  unter  den  Tarifnummern  1  bis  3  bezeichneten  Art  im  Inland  ausgiebt,
  veräußert,  verpfändet  oder  ein  anderes  Geschäft  unter  Lebenden  damit
macht  oder  Zahlung  darauf  leistet,  bevor  die  Verpflichtung  zur  Versteuerung
erfüllt  oder  den  Kontrolvorschriften  des  Bundesraths  genügt  ist,  verfällt  in  eine
Geldstrafe,  welche  dem  fünfundzwanzigfachen  Betrage  der  hinterzogenen  Abgabe
gleichkommt,  mindestens  aber  zwanzig  Mark  für  jedes  Werthpapier  beträgt.

Diese  Strafen  treffen  besonders  und  zum  vollen  Betrage  Jeden,  der  als
Kontrahent  oder  in  anderer  Eigenschaft  an  der  Ausgabe,  Veräußerung,  Verpfändung
  oder  an  dem  sonstigen  Geschäfte  Theil  genommen  hat.

Dieselben  Personen  sind  für  die  Entrichtung  der  Steuer  solidarisch  verhaftet.

§.  3.
  Bevor  stempelpflichtige  inländische  Werthpapiere  zur  Zeichnung  aufgelegt
werden,  oder  zu  weiteren  Einzahlungen  auf  solche  aufgefordert  wird,  hat  der
Emittent  hiervon  der  zuständigen  Steuerstelle  unter  Angabe  der  Zahl,  der  Gattung
und  des  Nennwerths  der  Stücke  oder  des  Betrags  der  zu  leistenden  Einzahlungen
nach  Maßgabe  eines  von  dem  Bundesrathe  zu  bestimmenden  Formulars  Anzeige
zu  erstatten.
Die  Zuwiderhandlung  gegen  diese  Vorschrift  zieht  Geldstrafe  im  Betrage
von  fünfzig  bis  fünfhundert  Mark  nach  sich.

§.  4.

Die  der  Reichsstempelsteuer  unterworfenen  Werthpapiere  unterliegen  in  den
einzelnen  Bundesstaaten  keiner  weiteren  Stempelabgabe  (Taxe,  Sportel  u.  s.  w.).

Auch  ist  von  der  Umschreibung  solcher  Werthpapiere  in  den  Büchern  und
Registern  der  Gesellschaft  2c.  sowie  von  den  auf  die  Werthpapiere  selbst  gesetzten
Uebertragungsvermerken  (Indossamenten,  Cessionen  u.  s.  w.)  eine  Abgabe  nicht
zu  entrichten.

Im  Uebrigen,  insbesondere  hinsichtlich  der  Urkunden  über  Eintragungen
in  dem  Hypothekenbuche  (Grundbuche),  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
unberührt.

§.  5.

Bezüglich  der  vor  dem  1.  Juli  1900  ausgegebenen  inländischen  und  mit
dem  Reichsstempel  versehenen  ausländischen  Werthpapiere  bewendet  es  bei  den
bisherigen  Vorschriften.  Dasselbe  gilt  für  die  nach  dem  genannten  Zeitpunkt
ausgegebenen  inländischen  Werthpapiere  in  Ansehung  der  vorher  geleisteten  Zahlungen.


Werthpapiere,  welche  lediglich  zum  Zwecke  des  Umtausches,  das  heißt  behufs
  Erneuerung  der  Urkunde  ohne  Veränderung  des  ursprünglichen  Rechtsver=