Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 24. 269 
2. Die Glasflächen sollen einen gleichmäßigen, zur Achse symmetrischen Verlauf haben. 
Zulässig sind Stengel mit kreisförmigem und auch solche mit flachem Querschnitte, falls nicht 
die besonderen Borschriften den flachen Querschnitt ausschließen. Beim Eintauchen soll sich 
das Aräometer lotrecht einstellen. 
3. Die Stengelkuppe soll gleichmäßig gerundet sein und darf keine der Stempelung 
hinderlichen Erhöhungen oder Vertiefungen zeigen. 
4. Die Skalen sollen unveränderlich befestigt sein. Die Teilstriche sollen in Ebenen 
liegen, welche zur Achse des Aräometers senkrecht stehen. 
5. Die Länge des kleinsten Teilabschnitts soll in der Regel mindestens 1 Millimeter 
betragen, sofern nicht die besonderen Vorschriften andere Bestimmungen enthalten. Sie darf 
unter besonderen Umständen bei der aräometrischen Skale auch unter diesen letzteren Betrag, 
nicht aber unter 0,5 Millimeter hinabgehen. Die Teilstriche der aräometrischen Skale sollen 
sich über mindestens ein Viertel des Stengelumfanges erstrecken. Durch geeignete Anordnung 
der Strichlängen soll für eine hinreichende Ubersichtlichkeit der Einteilung Fürsorge getroffen 
sein. Letzteres gilt auch für die thermometrische Skale. Auf dieser sollen die Striche zu 
beiden Seiten der Kapillare mindestens je 1 Millimeter hervortreten. 
6. Der obere Rand der Aräometerskale soll mindestens 10 Millimeter, der oberste 
Teilstrich aber mindestens 15 Millimeter von der Stengelkuppe entfernt sein. Der unterste 
Teilstrich soll mindestens 3 Millimeter über derjenigen Stelle liegen, an welcher der Stengel 
in den Glaskörper überzugehen beginnt. 
7. Der obere Rand der Thermometerskale soll mindestens 15 Millimeter unterhalb 
derjenigen Stelle liegen, an welcher die Verjüngung des Glaskörpers nach oben zu beginnt. 
Teilstriche darf sie nach unten nur bis 3 Millimeter vor Beginn der Biegung der Kapillare 
tragen. 
8. Die Aräometerskale darf bei 
a) Dichte-Aräometern nur in 0,001, 0,0005, 0,0002 und 0,0001 Einheiten 
der Dichte, 
b) Prozent= und Grad-Ardometern nur in ganze, halbe, fünftel oder zehntel Prozente 
oder Grade 
eingeteilt sein. 
Für die Thermometerskale sind nur Einteilungen nach ganzen, halben, fünftel oder 
zehntel Graden der hundertteiligen Skale (C.) zulässig. 
9. Nebenteilungen irgend welcher Art sind weder auf der aräometrischen noch auf der 
thermometrischen Skale zulässig. 
10. Die Bezifferung der Skalen muß eindeutig und klar sein.
	        
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