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2. Die Länge eines ganzen Prozents auf der Alkoholometerskale muß bei einer Ein—
teilung in halbe Prozente mindestens 2 Millimeter, bei einer Einteilung in ganze oder
fünftel Prozente mindestens 4 Millimeter und bei einer Einteilung in zehntel Prozente
mindestens 6 Millimeter betragen.
3. Zulässig sind nur Thermo-Alkoholometer, deren Stengel kreisförmigen Querschnitt
haben.
II. Saccharimeter.
1. Zulässig sind Saccharimeter, welche bei zuckerhaltigen Lösungen den Gehalt an
reinem Zucker in Gewichtsprozenten angeben.
2. Die Länge eines ganzen Prozents auf der Sachharimeterskale muß bei einer Teilung
in ganze, halbe oder fünftel Prozente mindestens 4 Millimeter, bei einer Teilung in zehntel
Prozente mindestens 6 Millimeter betragen.
« §8.
Die Eichung der Aräometer erfolgt durch die K. Normal-Eichungs-Kommission.
München, den 7. April 1911.
K Normal-Eichungs-Kommission.
J. V.
Dr. Karl Fischer.
Gofdienst-Machrichten.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden,
unterm 31. März 1911 mit Wirkung ab
1. April 1911 bei der K. General-Intendanz
der Hoftheater und der Hofmusik den K. Kammer-
musiker Hermann Schmid auf sein Ansuchen
wegen nachgewiesener Dienstunfähigkeit unter
Anerkennung seiner Dienstleistung in den
dauernden Ruhestand zu versetzen und den
Hofmusik-Aspiranten Johann Ritter zum
K. Hofmusiker in etatsmäßiger Eigenschaft,
unterm 1. April 1911 den Legationssekretär
bei der Kaiserlich Deutschen Gesandtschaft in
Belgrad Dr. jur. Wilhelm Grafen von Bray-
Steinburg auf sein alleruntertänigstes An-
suchen zum K. Kämmerer
zu ernennen.
Auszug aus der Adels-Matrikel
des Königreiches.
Der Adels-Matrikel wurde einverleibt:
am 3. April 1911 der außerordentliche
Professor für Kinderheilkunde an der K. Lud-
wig-Maximilians-Universität Dr. Meinhard
Pfaundler von Hadermur in München
in erblicher Weise bei der Adelsklasse Lit. P,
Fol. 73, Akt Nr. 8892.