Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 3. 15 
§ 3. 
Im Sperrbezirke sind sämtliche Hunde an solchen Orten festzulegen oder sicher einzu- 
sperren, die fremden Hunden nicht zugänglich sind. Der Festlegung ist das Führen der 
mit einem sicheren Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine gleichzuachten. 
Die Benützung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß sie fest 
angeschirrt, mit einem sicheren Maulkorbe versehen und außer der Zeit des Gebrauchs fest- 
gelegt werden. 
Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden sowie die Verwendung 
von Jagdhunden bei der Jagd kann von der Distriktspolizeibehörde unter der Bedingung 
gestattet werden, daß die Hunde außer der Zeit des Gebrauchs festgelegt oder mit einem 
sicheren Maulkorbe versehen und an der Leine geführt werden. 
Im Beobachtungsbezirk ist es gestattet, die Hunde entweder ohne Maulkorb an der 
Leine zu führen oder mit einem sicheren Maulkorb unter dauernder Überwachung frei laufen 
zu lassen. 
Aus den Sperr= und Beobachtungsbezirken dürfen Hunde ohne distriktspolizeiliche 
Erlaubnis nicht ausgeführt werden. Wird die Genehmigung zur Ausfuhr eines Hundes 
erteilt, so ist die Polizeibehörde, in Bayern die Distriktspolizeibehörde, des Bestimmungs- 
orts von dem bevorstehenden Eintreffen des Tieres rechtzeitig zu benachrichtigen. Auch kann 
ungeordnet werden, daß der Hund während der ÜUberführung durch bayerisches Gebiet und, 
wenn der Bestimmungsort in Bayern liegt, am Bestimmungsorte den gleichen Beschränkungen 
zu unterwerfen ist, die für ihn zur Zeit der Ausfuhr am Herkunftsorte vorgeschrieben waren. 
84. 
Von der Distriktspolizeibehörde kann die Tötung der Hunde angeordnet werden, die 
den Vorschriften in § 3 zuwider im Sperr= oder Beobachtungsbezirk umherlaufen. Mit 
dem Aufsuchen und Erschießen solcher Hunde sind die Gendarmerie sowie die gemeindlichen 
Polizeibediensteten zu beauftragen. Das K. Staatsministerium der Finanzen wird das 
Personal des staatlichen Forstschutzdienstes und der K. Grenzwache anweisen, auf Ersuchen 
der Distriktspolizeibehörde bei dem Aufsuchen und Erschießen von Hunden, deren Tötung 
angeordnet ist, mitzuwirken. 
§ 5. 
Über die Herkunft und den Verbleib fremder, verdächtig erscheinender Hunde sowie 
über etwaige Bißverletzungen durch tollwutkranke oder der Tollwut verdächtige Tiere hat die 
Distriktspolizeibehörde im Benehmen mit dem Bezirktstierarzt eingehende Ermittlungen an- 
zustellen und das Ergebnis den beteiligten österreichischen politischen Bezirksbehörden mitzuteilen.
	        
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