Nr. 3. 15
§ 3.
Im Sperrbezirke sind sämtliche Hunde an solchen Orten festzulegen oder sicher einzu-
sperren, die fremden Hunden nicht zugänglich sind. Der Festlegung ist das Führen der
mit einem sicheren Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine gleichzuachten.
Die Benützung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß sie fest
angeschirrt, mit einem sicheren Maulkorbe versehen und außer der Zeit des Gebrauchs fest-
gelegt werden.
Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden sowie die Verwendung
von Jagdhunden bei der Jagd kann von der Distriktspolizeibehörde unter der Bedingung
gestattet werden, daß die Hunde außer der Zeit des Gebrauchs festgelegt oder mit einem
sicheren Maulkorbe versehen und an der Leine geführt werden.
Im Beobachtungsbezirk ist es gestattet, die Hunde entweder ohne Maulkorb an der
Leine zu führen oder mit einem sicheren Maulkorb unter dauernder Überwachung frei laufen
zu lassen.
Aus den Sperr= und Beobachtungsbezirken dürfen Hunde ohne distriktspolizeiliche
Erlaubnis nicht ausgeführt werden. Wird die Genehmigung zur Ausfuhr eines Hundes
erteilt, so ist die Polizeibehörde, in Bayern die Distriktspolizeibehörde, des Bestimmungs-
orts von dem bevorstehenden Eintreffen des Tieres rechtzeitig zu benachrichtigen. Auch kann
ungeordnet werden, daß der Hund während der ÜUberführung durch bayerisches Gebiet und,
wenn der Bestimmungsort in Bayern liegt, am Bestimmungsorte den gleichen Beschränkungen
zu unterwerfen ist, die für ihn zur Zeit der Ausfuhr am Herkunftsorte vorgeschrieben waren.
84.
Von der Distriktspolizeibehörde kann die Tötung der Hunde angeordnet werden, die
den Vorschriften in § 3 zuwider im Sperr= oder Beobachtungsbezirk umherlaufen. Mit
dem Aufsuchen und Erschießen solcher Hunde sind die Gendarmerie sowie die gemeindlichen
Polizeibediensteten zu beauftragen. Das K. Staatsministerium der Finanzen wird das
Personal des staatlichen Forstschutzdienstes und der K. Grenzwache anweisen, auf Ersuchen
der Distriktspolizeibehörde bei dem Aufsuchen und Erschießen von Hunden, deren Tötung
angeordnet ist, mitzuwirken.
§ 5.
Über die Herkunft und den Verbleib fremder, verdächtig erscheinender Hunde sowie
über etwaige Bißverletzungen durch tollwutkranke oder der Tollwut verdächtige Tiere hat die
Distriktspolizeibehörde im Benehmen mit dem Bezirktstierarzt eingehende Ermittlungen an-
zustellen und das Ergebnis den beteiligten österreichischen politischen Bezirksbehörden mitzuteilen.