Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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Wechselseitige § 27. 
Benachrichti- 
gungen Für die wechselseitigen Benachrichtigungen der Militär= und Polizeibehörden sind die 
der Militär- . 
uanolizei- besonderen Vorschriften maßgebend. 
behörden. 8 28. 
Verfahren Wenn die nach Abschnitt III erlassenen Anordnungen nicht oder nicht entsprechend 
bei Nicht- 
befolgung der befolgt werden, so ist nach Art. 20 Abs. I und IV des PStrB. zu verfahren. 
Anordnungen. 
8 29. 
Kosten 1 Die Kosten der Tätigkeit der Bezirksärzte und der besonderen Sachverständigen nach 
—E § 5 und 7 Abs. VI werden von der Staatskasse getragen; hierzu gehören auch die Kosten 
der von den Bezirksärzten, von den besonderen Sachverständigen oder von den behandelnden 
Arzten für die Bezirksärzte und mit deren. Zustimmung herbeigeführten bakteriologischen 
Untersuchungen. 
II Die Kosten, die auf die Tätigkeit der Ortspolizeibehörden und der Polizeidirektion 
München nach § 5 Abs. VII und § 24 Abs. IV erwachsen, haben die Gemeinden nach 
Art. 95, 142 bezw. 76 der beiden Gemeindeordnungen, in München die Staatskasse, 
zu tragen. 
III Soweit die Kosten der Bekämpfung nicht aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten sind, 
insbesondere auch nicht armenpflegliche oder versicherungsrechtliche Obliegenheiten in Frage 
kommen oder eine freiwillige übernahme von Seite der Gemeinden oder Distrikte beschluß- 
mäßig erfolgt ist, sind die Kosten von den Betroffenen zu tragen. 
IV Bei besonderen Verhältnissen, namentlich bei Uberbürdung von Gemeinden durch Leistungen 
zur Bekämpfung der in S 1 benannten Krankheiten, können Beihilfen aus Staatsmitteln 
gewährt werden. 
V Zweifels= und Streitfälle sind beschlußmäßig auszutragen. 
30. 
Straf- 1 Soweit nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe ver- 
vorschriften, wirkt ist, werden mit Geldstrafe bis zu 90 .&x oder mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft: 
Zuwiderhandlungen gegen die Anzeigepflicht (§§ 1, 2, 3, 4 Abs. 1), gegen 
die Auskunftspflicht (§ 5 Abs. VI), gegen die Pflicht zur Gestattung des Zu- 
trittes (§ 6 Abs. I und II), gegen die Schutzvorschriften nach Abschnitt III und 
die von den zuständigen Behörden oder Beamten (§ 5 Abs. I, 88§ 9, 14 
Abs. VII, § 15 Abs. VI, § 16 Abs. II, §§ 22 und 24) nach Abschnitt II 
getroffenen Schutzanordnungen.
	        
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