Nr. 33. 465
Ziff. 1) die Höhe der Einkünfte nicht unmittelbar oder überhaupt nicht berühren. Nicht
solche Vermehrungen selbst, sondern nur die etwa durch sie erzielten Erträge zählen zu den
Einkünften. Verminderungen des Stammvermögens sind an den Einkünften nicht abziehbar.
So sind z. B. Verluste am Stammvermögen infolge von Brandunfällen nicht abziehbar
und zählen Entschädigungssummen für solche Brandunfälle nicht zu den Einkünften, während
das Gegenteil gilt für Brandunfälle und Entschädigungssummen hinsichtlich der Erträgnisse
des Stammvermögens (Ernte-, Warenvorräte usw.). Zu den im Gesetz aufgeführten Zuflüssen
zum Stammvermögen (außerordentlichen Einnahmen) zählen auch Einnahmen aus Fund und
Schatz, ferner Gewinne aus Spiel und Wette, Gewinne aus der nicht gewerbsmäßigen
Spekulation, (der sog. Gelegenheitsspekulation), wenn sie sich nicht innerhalb eines Gewerbe-
triebs ergeben. Die Folge hiervon ist, daß auch Verluste aus Spiel und Wette und aus
nicht gewerbsmäßiger Spekulation an den Einkünften nicht abgesetzt werden dürfen. Hinsichtlich
der Einrechnung der Stammvermögensvermehrungen und -verminderungen in Gewerbe-
betrieben wird auf Art. 14 Abs. II, § 35 verwiesen. Agiogewinne (Aufsgelder) bei der
Ausgabe von Aktien über den Neunwert fallen nicht unter die steuerbaren Einkünfte (§ 262
Ziff. 2 d. HG#.).
II Nicht zu den Einkünften zählen auch Einnahmen aus Beschäftigungen, die nicht
mit der Absicht der dauernden Gewinnerzielung betrieben werden (Lieb—
habereien; vgl. dagegen § 21 Abs. III) z. B. aus Jagd, Fischerei, Garten= und Blumen-
pflege usw., wogegen auch Ausgaben hierfür nicht als Betriebsausgaben, sondern als Auf-
wendungen zum persönlichen Unterhalt (Art. 12 Abs. III Ziff. 4) zu betrachten und deshalb
nicht abziehbar sind.
III Auch Art. 7 Abs. III dient dem Zwecke des Abs. II daselbst. Bloße Ersparungen von
Aufwendungen, wozu die Warenumsatzdividenden der Konsumvereine gehören, oder von Betriebs-
ausgaben bilden keine Einkünfte.
§ 10.
(Art. 8 Ziff. 1.)
Unter die nach den reichsgesetzlichen Vorschriften nichtsteuerbaren Einkünfte fallen zur Steuerfreiheit
Zeit insbesondere: einzelner
... .. .. Einkünfte
1. Einkünfte aus dem in einem anderen Bundesstaat oder in einem deutschen Schutz= (objehtive
gebiete gelegenen Grund= und Gebäudebesitze, ferner aus dem daselbst durch Steuer-
Unterhaltung einer Betriebsstätte ausgeübten Gewerbebetriebe (§ 3 d. Doppel- freinen).
StGes. v. 22. März 1909),
2. Militäreinkünfte der Personen des Unteroffiziers- und Gemeinenstandes und für
den Fall einer Mobilmachung die Militäreinkünfte aller Angehörigen des aktiven
Heeres (§ 46 d. RMilit Ges. v. 2. Mai 1874, REGBl. S. 45), (Einkünfte
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