Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 33. 469 
— bei Töchtern — bis zu deren mit elterlicher Zustimmung erfolgten Verheiratung zu. 
Als freie Einkünfte des Kindes sind jedoch von dieser Nutznießung insbesondere aus- 
genommen — und es ist deshalb das Kind dafür steuerpflichtig —: 
1. Einkünfte, die das Kind durch seine Arbeit oder durch einen ihm gestatteten selbst- 
ständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts erwirbt (vgl. § 23 Abs. VIII bis XI, XIII), 
2. Einkünfte aus Vermögen, das das Kind von Todes wegen erwirbt oder das 
ihm unter Lebenden von einem Dritten unentgeltlich zugewendet wird, wenn der 
Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Dritte bei der Zuwendung bestimmt 
hat, daß das Vermögen der elterlichen Nutznießung entzogen sein soll. 
IV Bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat der überlebende Ehegatte die Nutznießung 
des Gesamtguts und ist deshalb für die Einkünfte hieraus steuerpflichtig (§S§ 1483, 1485, 
1487 d. BG.). 
§ 15. 
(Art. 10 Abs. II, III.) 
1 Maßgebend für die Veranlagung ist zunächst der Stand der Vermögens-, Besitz= und 
Einkommensverhältnisse, kurz der Stand der einzelnen Einkommensquellen (§ 8 Abs. III) 
des Steuerpflichtigen am 1. Oktober des dem Steuerjahre (d. i. dem Jahre, für das die 
Steuer festzusetzen und zu entrichten ist,) vorausgehenden Jahres (Steuervorjahrs). 
Bei der Berechnung, Schätzung und Erklärung sowie bei der Veranlagung des steuer- 
baren Einkommens bedarf es daher in erster Linie der Feststellung und Beachtung der einzelnen 
Einkommensquellen, die dem Steuerpflichtigen zu jenem Zeitpunkte Nutzungen irgendwelcher 
Art abwerfen. 
I Steht bei der Abgabe einer Steuererklärung oder im Zeitpunkte der Veranlagung fest, 
daß in dem Stande dieser Einkommensquellen bis zum Beginne des Steuerjahrs, also mit 
Wirkung vom 1. Januar des Steuerjahrs ab, Anderungen an dem Stande vom 1. Oktober 
des Steuervorjahrs eintreten, so ist dies zu berücksichtigen, vorausgesetzt daß die Anderungen 
auf das Einkommen von Einfluß sind. Hat z. B. ein Landwirt sein Anwesen mit Wirkung 
vom 1. Januar des Steuerjahrs verkauft oder abgetreten, so bemißt sich seine Steuerpflicht 
für das Steuerjahr nicht mehr nach seinen landwirtschaftlichen Einkünften, sondern nach den 
ab 1. Januar an deren Stelle ihm zufließenden Einkünften etwa aus Kapitalvermögen 
und aus Rechten (Altenteilen). Tritt ein Beamter, Offizier usw. in der Zeit vom 1. Ok- 
tober bis 1. Januar aus dem aktiven Dienste in den Pensionsstand über, so ist er ab 
1. Januar als Pensionist zu veranlagen. 
IV Anderungen, die in dem bei der Veranlagung vorausgesetzten Stande der Einkommens- 
quellen bis zum Beginne des Steuerjahrs eingetreten sind, können noch im Rechtsmittel- 
wege geltend gemacht werden. 
Ver- 
aulagungs- 
masstab.
	        
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