Einkommens-.
ermittelung.
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Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni des Steuerjahrs 600 & Zinsen und 200 & als letzte
halbe Prämienrate einer abgekürzten Lebensversicherung, so dürfen an dem Einkommen auch
nur 600 M + 200 K 800 und nicht etwa 1600 —X als der Jahresbetrag der
Zinsen aus seiner Schuld und der Prämie für seine Versicherung abgesetzt werden.
§ 17.
(Art. 11.)
1 Den Gegenstand der Besteuerung soll das steuerbare Jahreseinkommen des Pflichtigen
bilden. Zu dessen Ermittelung sind an den Einkünften (Roheinkünften) die zu ihrer Erwerbung,
Sicherung und Erhaltung gemachten Aufwendungen (Betriebsausgaben, § 18), ferner an den
gesamten Reineinkünften (Einkommen) die im Art. 12 Abs. II namentlich bezeichneten Aus-
gaben (abziehbare Verbrauchsausgaben, § 19) abzusetzen. Der Ausdruck Betriebsausgaben
ist im weiteren Sinne zu verstehen, da er nicht bloß Ausgaben, sondern auch Abschreibungen
für durch den Betrieb eingetretene Wertsverminderungen, ferner auch Ausgaben auf
die Erwerbung usw. der Einkünfte aus Hausbesitz und Beruf mitumfaßt. Ausgaben jedoch,
die der Verbesserung oder Vermehrung des Stammvermögens dienen, zählen nicht zu den
Betriebsausgaben und dürfen ebensowenig abgesetzt werden wie Betriebsverluste (Unterbilanzen)
eines dem maßgebenden Jahre vorausgegangenen Jahres (§8 20 Abs. I, I.
I1 Die Ausscheidung der Abzüge in zwei Arten — Betriebsausgaben und abziehbare
Verbrauchsausgaben — soll nicht nur zur Klärung des Einkommensbegriffs dienen, sie ver-
folgt vielmehr auch praktische Zwecke im Veranlagungsverfahren. In der Steuererklärung
können in der Regel die Angaben auf die Reineinkünfte aus den Hauptquellen ohne Dar-
legung der Betriebsausgaben beschränkt werden; dagegen sind die abziehbaren Verbrauchsausgaben
besonders aufzuführen (Art. 29 Abs. I Ziff. 1, 2).
III Wesentlich für den Begriff der Betriebsausgaben ist, daß sie mit der Gewinnung der
steuerbaren Einkünfte in unmittelbarem Zusammenhange stehen. Dies ist jedoch
nicht in dem engen Sinne aufzufassen, daß die Betriebsausgaben stets unmittelbar auf die
steuerbaren Einkünfte des maßgebenden Jahres erwachsen sein müssen. So können
beispielsweise die Ausgaben des Landwirts für Saatgetreide, des Gewerbetreibenden für
Rohstoffe oder für Waren im Anschaffungsjahr abgezogen werden, auch wenn die Einnahmen
hieraus erst in einem folgenden Jahre anfallen und zu veranlagen sind.
IV Abziehbar sind die tatsächlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einkünfte
gemachten Aufwendungen. Damit soll ausgedrückt sein, daß es belanglos ist, ob die Auf-
wendungen notwendig oder zweckmäßig waren und ob dadurch Erfolge erzielt wurden. Auch
ist nicht erforderlich, daß die Aufwendungen in Erfüllung einer Rechtsverbindlichkeit gemacht