Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Einkommens-. 
ermittelung. 
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Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni des Steuerjahrs 600 & Zinsen und 200 & als letzte 
halbe Prämienrate einer abgekürzten Lebensversicherung, so dürfen an dem Einkommen auch 
nur 600 M + 200 K 800 und nicht etwa 1600 —X als der Jahresbetrag der 
Zinsen aus seiner Schuld und der Prämie für seine Versicherung abgesetzt werden. 
§ 17. 
(Art. 11.) 
1 Den Gegenstand der Besteuerung soll das steuerbare Jahreseinkommen des Pflichtigen 
bilden. Zu dessen Ermittelung sind an den Einkünften (Roheinkünften) die zu ihrer Erwerbung, 
Sicherung und Erhaltung gemachten Aufwendungen (Betriebsausgaben, § 18), ferner an den 
gesamten Reineinkünften (Einkommen) die im Art. 12 Abs. II namentlich bezeichneten Aus- 
gaben (abziehbare Verbrauchsausgaben, § 19) abzusetzen. Der Ausdruck Betriebsausgaben 
ist im weiteren Sinne zu verstehen, da er nicht bloß Ausgaben, sondern auch Abschreibungen 
für durch den Betrieb eingetretene Wertsverminderungen, ferner auch Ausgaben auf 
die Erwerbung usw. der Einkünfte aus Hausbesitz und Beruf mitumfaßt. Ausgaben jedoch, 
die der Verbesserung oder Vermehrung des Stammvermögens dienen, zählen nicht zu den 
Betriebsausgaben und dürfen ebensowenig abgesetzt werden wie Betriebsverluste (Unterbilanzen) 
eines dem maßgebenden Jahre vorausgegangenen Jahres (§8 20 Abs. I, I. 
I1 Die Ausscheidung der Abzüge in zwei Arten — Betriebsausgaben und abziehbare 
Verbrauchsausgaben — soll nicht nur zur Klärung des Einkommensbegriffs dienen, sie ver- 
folgt vielmehr auch praktische Zwecke im Veranlagungsverfahren. In der Steuererklärung 
können in der Regel die Angaben auf die Reineinkünfte aus den Hauptquellen ohne Dar- 
legung der Betriebsausgaben beschränkt werden; dagegen sind die abziehbaren Verbrauchsausgaben 
besonders aufzuführen (Art. 29 Abs. I Ziff. 1, 2). 
III Wesentlich für den Begriff der Betriebsausgaben ist, daß sie mit der Gewinnung der 
steuerbaren Einkünfte in unmittelbarem Zusammenhange stehen. Dies ist jedoch 
nicht in dem engen Sinne aufzufassen, daß die Betriebsausgaben stets unmittelbar auf die 
steuerbaren Einkünfte des maßgebenden Jahres erwachsen sein müssen. So können 
beispielsweise die Ausgaben des Landwirts für Saatgetreide, des Gewerbetreibenden für 
Rohstoffe oder für Waren im Anschaffungsjahr abgezogen werden, auch wenn die Einnahmen 
hieraus erst in einem folgenden Jahre anfallen und zu veranlagen sind. 
IV Abziehbar sind die tatsächlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einkünfte 
gemachten Aufwendungen. Damit soll ausgedrückt sein, daß es belanglos ist, ob die Auf- 
wendungen notwendig oder zweckmäßig waren und ob dadurch Erfolge erzielt wurden. Auch 
ist nicht erforderlich, daß die Aufwendungen in Erfüllung einer Rechtsverbindlichkeit gemacht
	        
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