Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 33. 513 
VII Zur Verteilung der Lohnlisten an die Mietparteien sind die Hausbesitzer nach dem 
Gesetze nicht verpflichtet. Das Gleiche gilt bezüglich der im Formulare 7 erwähnten 
Verteilung der Steuererklärungen. Dies ist bei Verwendung eines anderen als des in der 
Anlage 7 beigegebenen Formulars zu beachten. Finden sich Hausbesitzer nicht bereit, mit 
der ihnen obliegenden Verteilung der Hauslisten an die einzelnen Wohnungsinhaber auch 
die Lohnlisten mitverteilen zu lassen, so ist für unmittelbare Zustellung der Lohnlisten an 
die Gehalt= und Lohngeber Sorge zu tragen. 
VIII Die in den Art. 24, 25 Abs. I bezeichneten Verpflichtungen treffen nicht nur die 
natürlichen, sondern auch die juristischen Personen usw. In den Fällen des Art. 2 Abs. I 
Ziff. 1, 3 trifft die Verpflichtung den Bevollmächtigten. 
IX Auf Grund des Art. 25 Abs. II wird den Vorständen der Kassen aller Stellen, 
Behörden und Anstalten des öffentlichen Dienstes die Verpflichtung auferlegt, den Rentämtern, 
in deren Bezirk sie sich befinden, — in München dem Stadtrentamte II und in Nürnberg 
dem Rentamte II — hinsichtlich der Berufs-, Pensions= und sonstigen Einkünfte, die diese 
Kassen in ständiger Weise fortlaufend auszubezahlen haben, von allen Veränderungen 
in der Höhe der auszuzahlenden Beträge und in der Person der Bezugsberechtigten 
Mitteilung zu machen. Diese Mitteilungen sind alljährlich bis zum 15. Oktober jeden 
Jahres nach dem Stande vom 1. Oktober zu machen. Es wird sich empfehlen, für 
jeden Steuerpflichtigen einen eigenen Bogen zu benützen. Die Verpflichtung erstreckt sich 
nicht auf Bezüge, über deren Steuerfreiheit das Rentamt und die auszahlende Kasse einig 
sind. (vgl. z. B. Art. 8 Ziff. 5, 6, 7, 8, 10). Die auszahlenden Kassen und Rent- 
ämter sind ermächtigt, Geschäftsvereinfachungen zum Vollzuge dieses Absatzes zu vereinbaren. 
Die erforderlichen Formulare sind den auszahlenden Kassen von den Rentämtern zur Ver- 
fügung zu stellen. 
§ 46. 
(Art. 26.) 
! Die im Art. 26 Abs. I den Gemeindebehörden aufgetragene Prüfung, Berichtigung #ä#gkeit 
und Ergänzung der Haus= und Lohnlisten hat sich zunächst auf die Bollzähligkeit der Listen besnt“ 
und auf die formelle Seite, nicht auch auf den materiellen Inhalt der Listen zu erstrecken. " 
Die Gemeindebehörde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß 
1. für alle Häuser und Hausbestandteile (Wohnungen und Geschäftsräume) Haus- 
listen vorliegen, « 
2. alle Personen, die nach dem Inhalte der Hauslisten Gehalt- und Lohngeber sind, 
auch Lohnlisten abgeben, 
3. alle Personen, die nach dem Inhalte der Hauslisten in der Gemeinde beschäftigte 
Gehalt- und Lohnempfänger sind, auf den Lohnlisten vorgetragen sind, 
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