Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 33. 517 
bereitungsverfahren in Kürze einer Aufgabe zu genügen, die sonst im Hinblick auf Art. 36 
Abs. I später vielleicht mit einem Aufwande von umständlichen Korrespondenzen erfüllt werden muß. 
m Wegen der etwaigen Folgen eines mangelhaften Vollzugs der den Gemeindebeamten 
und Gemeindebediensteten obliegenden Verpflichtungen wird auf Art. 83 d. Eink StGes., 
Art. 28 d. Gew StGes., Art. 21 Abs. III d. Kapt# es. verwiesen. 
IV Bis Mitte November soll das im Art. 33 Abs. III bezeichnete Material dem 
Rentamt übersendet sein. 
4. Prüfung und Vervollständigung der Veranlagungsunterlagen durch das Rentamt. 
8 50. 
(Art. 34.) 
!1 Das Rentamt hat das gesamte von der Gemeindebehörde eingesandte Material 
einer genauen Durchsicht und Vergleichung zu unterstellen und zwar unter Benützung der 
amtlichen Behelfe, insbesondere der Überweisungen und Mitteilungen anderer Amter, der 
Personalbogen und Personalakten (vgl. §§ 42, 43 und die Anlagen 3, 4, 5), der Muster- 
schätzungen, der im Vorbereitungsverfahren eingeholten Gutachten, früherer Erhebungen 
und Veranlagungsergebnisse, des Katastermaterials (Grundsteuer-, Haussteuerkataster), der 
monatlichen Umschreibverzeichnisse der Grundbuchämter, der rentamtlichen Umschreibprotokolle, 
der Zahlungslisten über Besoldungen und Pensionen, der Erbschaftssteuerakten, Gebühren- 
register, der Feststellungen anläßlich der örtlichen Gebührenrevisionen usp. Die Prüfung 
hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die in den Hauslisten angegebenen Mietpreise nicht 
auf ein höheres als das aus den sonstigen Veranlagungsbehelfen ersichtliche Einkommen 
schließen lassen. Ferner ist zu prüfen, ob die auf Grund des Art. 34 Abs. II Ziff. 3 
ermittelten Gläubiger, soweit sie kapitalrentensteuerpflichtig sind, ihrerseits Erklärungen über 
eine entsprechende Kapitalrente abgegeben haben. Der Kontrolltätigkeit bezüglich der Kapital- 
renten ist bei diesem Prüfungsverfahren, wie überhaupt bei allen im Laufe des Jahres sich 
ergebenden Anlässen die vollste Aufmerksamkeit zuzuwenden. Erforderlichen Falles ist von 
der Straf= und Nachholungsbefugnis nachdrücklichst Gebrauch zu machen, wobei indes für 
die erste Veranlagung — aber auch nur für diese — auf Art. 4 d. Einf Ges. hingewiesen 
wird. Von besonderer Wirksamkeit für die Kapitalrentenkontrolle wird ein sachgemäßer 
Bollzug des Art. 73 sein (vgl. § 85 Abs. V bis VIII). Für jene Steuerpflichtigen, 
bei denen die vorliegenden Kontrollbehelfe keinen verlässigen Schluß auf die Höhe 
des Einkommens gestatten, sind die noch erforderlichen Erkundigungen gewissenhaft und 
mit Umsicht unter entsprechender Anwendung der den Rentämtern im Art. 34 Abst. II 
eingeräumten Befugnisse einzuziehen. Ferner hat sich das Rentamt über die für die 
Hehandlung 
der Steuer- 
erklärungen 
durch das 
NRentamt.
	        
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