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bereitungsverfahren in Kürze einer Aufgabe zu genügen, die sonst im Hinblick auf Art. 36
Abs. I später vielleicht mit einem Aufwande von umständlichen Korrespondenzen erfüllt werden muß.
m Wegen der etwaigen Folgen eines mangelhaften Vollzugs der den Gemeindebeamten
und Gemeindebediensteten obliegenden Verpflichtungen wird auf Art. 83 d. Eink StGes.,
Art. 28 d. Gew StGes., Art. 21 Abs. III d. Kapt# es. verwiesen.
IV Bis Mitte November soll das im Art. 33 Abs. III bezeichnete Material dem
Rentamt übersendet sein.
4. Prüfung und Vervollständigung der Veranlagungsunterlagen durch das Rentamt.
8 50.
(Art. 34.)
!1 Das Rentamt hat das gesamte von der Gemeindebehörde eingesandte Material
einer genauen Durchsicht und Vergleichung zu unterstellen und zwar unter Benützung der
amtlichen Behelfe, insbesondere der Überweisungen und Mitteilungen anderer Amter, der
Personalbogen und Personalakten (vgl. §§ 42, 43 und die Anlagen 3, 4, 5), der Muster-
schätzungen, der im Vorbereitungsverfahren eingeholten Gutachten, früherer Erhebungen
und Veranlagungsergebnisse, des Katastermaterials (Grundsteuer-, Haussteuerkataster), der
monatlichen Umschreibverzeichnisse der Grundbuchämter, der rentamtlichen Umschreibprotokolle,
der Zahlungslisten über Besoldungen und Pensionen, der Erbschaftssteuerakten, Gebühren-
register, der Feststellungen anläßlich der örtlichen Gebührenrevisionen usp. Die Prüfung
hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die in den Hauslisten angegebenen Mietpreise nicht
auf ein höheres als das aus den sonstigen Veranlagungsbehelfen ersichtliche Einkommen
schließen lassen. Ferner ist zu prüfen, ob die auf Grund des Art. 34 Abs. II Ziff. 3
ermittelten Gläubiger, soweit sie kapitalrentensteuerpflichtig sind, ihrerseits Erklärungen über
eine entsprechende Kapitalrente abgegeben haben. Der Kontrolltätigkeit bezüglich der Kapital-
renten ist bei diesem Prüfungsverfahren, wie überhaupt bei allen im Laufe des Jahres sich
ergebenden Anlässen die vollste Aufmerksamkeit zuzuwenden. Erforderlichen Falles ist von
der Straf= und Nachholungsbefugnis nachdrücklichst Gebrauch zu machen, wobei indes für
die erste Veranlagung — aber auch nur für diese — auf Art. 4 d. Einf Ges. hingewiesen
wird. Von besonderer Wirksamkeit für die Kapitalrentenkontrolle wird ein sachgemäßer
Bollzug des Art. 73 sein (vgl. § 85 Abs. V bis VIII). Für jene Steuerpflichtigen,
bei denen die vorliegenden Kontrollbehelfe keinen verlässigen Schluß auf die Höhe
des Einkommens gestatten, sind die noch erforderlichen Erkundigungen gewissenhaft und
mit Umsicht unter entsprechender Anwendung der den Rentämtern im Art. 34 Abst. II
eingeräumten Befugnisse einzuziehen. Ferner hat sich das Rentamt über die für die
Hehandlung
der Steuer-
erklärungen
durch das
NRentamt.