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Verständnis und den Verhältnissen des Gefragten angepaßt sein muß, darf das Rentamt
auch dann stellen, wenn die ziffermäßige Steuererklärung nicht entspricht oder überhaupt keine
Steuererklärung abgegeben worden ist.
VI Werden von einer zur Anfertigung von Geschäftsberichten gesetzlich nicht verpflichteten
Erwerbsgesellschaft keine Geschäftsberichte erstellt, so entfällt selbstverständlich nach dieser
Richtung die im Art. 34 Abs. II Ziff. 4 bezeichnete rentamtliche Befugnis.
VII Bei der etwaigen Ausübung der im Art. 34 Abs. II Ziff. 5 bezeichneten Befugnis
ist darauf Bedacht zu nehmen, daß durch die Besichtigung die Betriebsverhältnisse des Steuer-
pflichtigen nicht gestört und die Besichtigung nicht einer Person übertragen wird, die ein
gleiches oder ähnliches Gewerbe wie der Steuerpflichtige betreibt oder Mitglied einer Gesell-
schaft ist, die ein gleiches oder ähnliches Gewerbe wie der Steuerpflichtige betreibt.
VIII Wegen der Höhe der den im Art. 34 Abs. II Ziff. 6 bezeichneten Auskunftspersonen und
Sachverständigen zu gewährenden Entschädigungen für Reisekosten und Zeitversäumnis ogl. Art. 88.
IX Bankgeschäfte dürfen zur Erteilung von Auskünften über die von ihnen verwalteten
Depositen nicht aufgefordert werden. .
§51.
(Art. 35).
1 Die Verpflichtung der Gemeindebehörden nach Art. 35 Abs. I, II erstreckt sich nicht Mitwirkung
auf Tatsachen, von denen sie im rein bürgerlichrechtlichen, also nicht im öffentlichrechtlichen —
Berkehre mit anderen Personen Kenntnis bekommen haben. Insbesondere sind die Ge= gegörden.
meindebehörden nicht verpflichtet Aufschlüsse über Sparkasseneinlagen zu geben. Die Ver-
pflichtung der Gemeindebehörden nach Art. 35 Abs. I, II erstreckt sich vielmehr nur auf
die Mitteilung von Tatsachen, von denen sie in Erfüllung ihrer öffentlichrechtlichen Auf-
gaben Kenntnis erhalten haben, mit dieser Einschränkung aber auf alle für die Veranlagung
und die Umlagenberechtigung wesentlichen Umstände. Die Gemeindebehörden haben insbesondere
die Rentämter bei Ermittelung der im Art. 30 d. Eink St Ges. bezeichneten tätsächlichen
Nachweisungen (vgl. die Anlage 13 Ziff. II) und bei der schätzungsweisen Ermittelung der
Einkünfte zu unterstützen.
I Die Vorschrift im Art. 35 Abs. II dient insbesondere dem Zwecke, dem Rentamte
die erforderliche Kenntnis zu verschaffen von dem für die Steuerveranlagung wertvollen
Inhalte des Grundbuchs und der Urkunden der Notariate, der gerichtlichen Streit-, Straf-,
Nachlaß-, Pflegschafts= und sonstigen Akten, der Akten der Registergerichte, der bei den Be-
zirksämtern vorliegenden Akten und Stiftungsrechnungen, der bei den Zollbehörden an-
fallenden Akten über Aufrechtmachung von Kautionen usw.
III Soweit das Rentamt den Inhalt des Grundbuchs aus den Unschreibverzeichnissen der
Grundbuchämter entnehmen kann, soll es das Grundbuchamt nicht um Aufschluß ersuchen.
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