Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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Wenn das Grundbuchamt sich am Sitze des Rentamts befindet, soll dieses sich die erforder— 
lichen Aufschlüsse nicht schriftlich, sondern durch Einsicht des Grundbuchs verschaffen. Generelle 
Ersuchen um Aufschluß, d. h. Ersuchen, die nicht bezüglich eines bestimmten Steuerpflichtigen, 
sondern allgemeine Aufschlüsse wünschen, sind zu unterlassen. 
IV ei den Ersuchen um Aufschluß ist auf die Geschäftsverhältnisse der ersuchten Be- 
hörden entsprechende Rücksicht und darauf Bedacht zu nehmen, daß nicht etwa umfang- 
reiche Ermittelungen durchgeführt werden, deren Erfolg nach sicherer Voraussicht außer Ver- 
hältnis zu der aufgewendeten Zeit stehen wird. Um derartige erfolglose Ermittelungen hintan- 
zuhalten, haben die Kommissäre für die örtlichen Gebührenrevisionen bei Gelegenheit dieser 
Revisionen unter Außerachtlassung von Kleinigkeiten kurze Vormerkungen über die Wahr- 
nehmungen zu machen, die für die Steuerveranlagung von erheblicher Bedeutung sind. 
Diese Vormerkungen sind dann den Rentämtern zur Verfügung zu stellen. Im übrigen 
ist bei Einholung von Aufschlüssen tunlichst mündliches Benehmen mit den zu ersuchenden 
Behörden anzustreben. Zu den zu Aufschlüssen verpflichteten Behörden gehören nicht die 
K. Bank und ihre Filialen, sowie die K. Verkehrsanstalten. 
Darüber, wieweit etwa andere Behörden ohne vorgängiges rentamtliches Ersuchen 
Aufschlüsse erteilen werden, bleibt besondere Entschließung vorbehalten. 
VI. Darüber, ob dienstliche Rücksichten im Sinne des Abs. III entgegenstehen, entscheiden 
im Zweifelsfalle die den ersuchten Behörden vorgesetzten Stellen. 
5. Veranlagung durch die Steuerausschüsse. 
52. 
(Art. 36.) 
Tätigkeit Um eine rasch fortschreitende und erschöpfende Veranlagung durch die Steuerausschüsse 
vn b zu ermöglichen, ist an den Steuerausschuß soweit möglich mit bestimmten Vorschlägen heran- 
zutreten. Diese Vorschläge sind schon vor Beginn der Ausschußverhandlungen in den ein- 
schlägigen Spalten der Steuerlisten mit Bleistift einzutragen; sie haben sich auch auf die 
Steuerausscheidungen und die Zuschläge nach Art. 25 Abs. II, III d. Umles. (bei 
Berufseinkünften von mehr als 8000 ) zu erstrecken. 
(ugen *lrv 1. Formulare für die Steuerlisten liegen als Anlagen 14 bis 17 bei. Die Führung 
M — der Steuernebenlisten A, B und C ist den Rentämtern freigestellt. Wenn diese Steuer- 
– nebenlisten geführt werden, sind ihre Abschlüsse am Schlusse der Hauptsteuerliste vorzutragen. 
Ferner wird den Rentämtern gestattet, die Steuerlisten auch zugleich als Hebegrundlage zu 
benützen. Ein beim Drucke mit den Steuerlisten zu vereinigendes Formular zu diesem Zwecke 
liegt als Anlage 18 an. Von der letzteren Ermächtigung wird indes nur bei ganz einfach 
#. 
— gelagerten Verhältnissen Gebrauch gemacht werden können.
	        
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