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VIII Die Berechnung der Steuer, die Festsetzung der Zuschläge nach Art. 31 d. EinkStGes.,
die Durchführung der Steueränderungen, Steuerzugänge und Stenerabgänge, die Nachver-
anlagung nach Art. 70 Abs. I, 72 d. Eink St Ges., der Erlaß der Strafbescheide nach
Art. 81 Abs. II d. Eink St Ges., die Feststellung der in der Bemerkungsspalte der Steuer-
liste vorzumerkenden Kreisumlagen, für die nach Art. 46 Abs. I Ziff. 2, Abs. II d.
UmlGes. eine amtsfremde Kreisgemeinde umlagenberechtigt ist (vgl. § 153 d. VollzAnw.
z. UmlGes.), obliegt nicht dem Steuerausschusse, sondern dem Rentamte.
1F Der weitere Vollzug des Art. 25 d. UmlGes. obliegt weder dem Rentamte noch dem
Steuerausschusse.
§ 61.
(Art. 46.)
Befugnisse 1 Wegen des Umfanges des Fragerechts des Steuerausschusses vgl. § 50 Abfk. V.
des II Die Vorschriften über die dem Steuerausschuß obliegende Tätigkeit entbinden den
Steuer-
Juslänghes Steuerpflichtigen nicht von der seinem eigenen Interesse entsprechenden Aufgabe, auch seiner-
seits nicht nur durch Erfüllung seiner etwaigen Steuererklärungspflicht und Beantwortung
der vom Rentamt und Steuerausschuß an ihn gestellten Fragen, sondern bei gegebenem
Anlaß auch sonst in sachdienlicher Weise bei seiner Veranlagung mitzuwirken und insbe-
sondere durch bereitwillige Klarlegung des Sachverhalts die Beschaffung der Veranlagungs-
grundlagen zu erleichtern. Der Steuerpflichtige kann sich deshalb nicht auf einen Mangel
des Verfahrens berufen, wenn er es unterlassen hat, eine ihm bekannt gewordene unzu-
treffende tatsächliche Annahme des Rentamts oder des Steuerausschusses durch Aufklärung
zu berichtigen.
III Wegen der Strafbestimmung für den Fall, daß der Steuerpflichtige den nach Art. 46
Abs. III ergangenen Anordnungen oder ihm obliegenden Verpflichtungen nicht genügt, uvgl.
Art. 75 Ziff. 1.
IV Verweigert im Falle des Art. 46 Abs. IV der Steuerpflichtige die Vorlage seiner
Bücher, so ist nach Lage der Akten zu beschließen.
s62.
(Art. 47.)
Einvernahme ! Die Vernehmung von Auskunftspersonen und Sachverständigen durch den Steuer-
Auskuns. ausschuß darf nicht unter Eid erfolgen. Den Auskunftspersonen sind die Fragen, zu
personen und denen sie sich äußern sollen, tunlichst schon bei der Vorladung schriftlich mitzuteilen, damit
verkechgen sie die mündliche Auskunftserteilung nötigenfalls mittels geeigneter Aufzeichnungen so vor-
durch den bereiten können, daß die vom Ausschusse geforderte Auskunft in erschöpfender Weise erteilt
Steuer-
Ausschuz. werden kann.