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Steuerbefreiungsgründe nach Art. 3, 4, dann der Eintritt der beschränkten Steuerpflicht
durch Erwerb von Grundbesitz, Beginn eines Gewerbes usw. (Art. 2), sowie nach der
besonderen Vorschrift im Art. 68 Abs. II der Übergang von der beschränkten Steuerpflicht
zur allgemeinen Steuerpflicht.
III Ein Erlöschen der Steuerpflicht, ein Steuerabgang liegt nur vor, wenn eine Person im
Laufe des Steuerjahrs die Eigenschaft eines subjektiv Steuerpflichtigen verliert (Art. 1, 2, 3, 4),
nicht aber, wenn eine nach wie vor zu den subjektiv Steuerpflichtigen gehörende Person eigentlich
objektiv nicht mehr steuerpflichtig wäre, weil sie sämtliche Einkommensquellen ersatzlos verloren
hat. Ein solcher ersatzloser Verlust sämtlicher Einkommensquellen ohne gleichzeitigen Wegfall
der subjektiven Steuerpflicht ist kein Steuerabgang, er ist vielmehr nach Art. 67 als Ein-
kommensminderung zu behandeln. «
IV Als Erlöschen der Steuerpflicht, Steuerabgang kommen insbesondere in Betracht der
Wegfall der Umstände, die nach Art. 1 die subjektive Steuerpflicht begründen, z. B. Tod,
Verlust der bayerischen Staatsangehörigkeit, Aufgabe eines Wohnsitzes in Bayern, ferner
der Eintritt der subjektiven Steuerbefreiungsgründe nach Art. 3, 4, dann der Wegfall der
beschränkten Steuerpflicht sowie nach der besonderen Vorschrift im Art. 68 Abs. II der
Übergang von der allgemeinen Steuerpflicht zur beschränkten Steuerpflicht.
V Was hinsichtlich der Veranlagung mit Staatssteuer gilt, hat auch für die vormerkungs-
weise Veranlagung zu gelten. Entscheidend ist also auch hier, ob es sich bei der Anderung
um einen Vorgang in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse (Wohnsitz, Aufenthalt, Staats-
angehörigkeit usw.) oder um einen Vorgang in Bezug auf die Einkommensgquellen handelt.
VI Der Wegzug eines Steuerpflichtigen aus einem Rentamtsbezirk in einen anderen Rent-
amtsbezirk begründet für sich allein keinen Steuerzugang und keinen Steuerabgang, es sei
denn, daß — woas selten der Fall sein wird — mit dem Wegzug ein Erlöschen der
subjektiven Steuerpflicht am bisherigen Wohn= oder Aufenthaltsorte (Steuerabgang) und ein
Neueintritt in die subjektive Steuerpflicht an dem neuen Wohn= oder Aufenthaltsorte
(Steuerzugang) verbunden ist. Ist dies der Fall, so soll im Laufe des Steuerjahrs
Überweisung nach Maßgabe des § 42 Abs. III eintreten. Ist dies aber nicht der Fall,
so hat im Laufe des Steuerjahrs keine Uberweisung an das Rentamt des neuen
Wohnsitzes einzutreten, es ist vielmehr nach § 81 Abs. I zu verfahren (vgl. § 42
Abs. IV).
VII Bei den im § 23 Abs. VI der Vollz Vorschr. z. GewSt#es. bezeichneten Betrieben,
bei geschäftlichen Saisonbetrieben, wie sie an Badeorten häufig sind, auch z. B. bei Sana-
torien, kommen nach den vorstehenden Ausführungen in den Abs. I bis IV Steuerzugänge und
Steuerabgänge als Folge des Beginns und des Schlusses der Saison nicht in Betracht.
Das während der Offenhaltung des Geschäfts, des Betriebs des Sanatoriums erzielte Ein-
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