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zu einer Anderung der Veranlagung nach Art. 66 Abs. III zur Kenntnis kommt, dem
Rentamt ihres Bezirkes hiervon Mitteilung zu machen haben.
III Die Ubersendung der bei der Gemeindebehörde nach Art. 69 Abs. I eingehenden
Anzeigen an das Rentamt hat allmonatlich zu erfolgen.
IV Auf Grund der Art. 69 Abs. IV, 71 wird angeordnet, daß die Gemeinde-
behörden jeden Fall, in dem im Laufe des Steuerjahrs die subjektive Steuerpflicht neu ein-
getreten ist (ogl. § 80 Abs. I, II, V, VII) und in dem der Gemeindebehörde nicht
bereits eine Anzeige des Pflichtigen nach Art. 69 Abs. I vorliegt, dem Rentamt anzuzeigen
haben, und zwar gleichviel, ob die Gemeindebehörde hiervon auf Grund der Meldevorschriften
und ihrer gewerbepolizeilichen Tätigkeit oder anläßlich ihrer Tätigkeit auf dem Gebiete
der Sozialgesetzgebung oder aus einem anderen Anlasse Kenntnis bekommen hat. Das
Gleiche gilt — mit Ausnahme der Steuerabgänge infolge von Todesfällen — von den
Fällen, in denen im Laufe des Steuerjahrs die Steuerpflicht erloschen ist (ogl. § 80
Abs. III, IV, V, VII). Sofern nicht für einzelne Gemeinden mit Genehmigung der
Regierungsfinanzkammern eine anderweitige Vereinbarung zwischen Rentamt und Gemeinde-
behörde getroffen worden ist, sind diese Anzeigen von der Gemeinde für jeden Einzelfall auf
gesondertem Bogen zu erstatten, sobald das für die Steuerpflicht maßgebende Ereignis ein-
getreten ist. Die Anzeigen sind fortlaufend für jedes Kalenderjahr zu numerieren. Wegen An,
eines Formulars für diese Anzeigen vgl. die Anlagen 29, 30. 8
Bei Neuaufnahme eines Gehalt= und Lohnempfängers, der bisher in Bayern noch nicht
zu den im Art. 1 bezeichneten subjektiv steuerpflichtigen Personen gehörte, haben die Gehalt-
und Lohngeber gemäß Art. 69 Abs. III, 25 — bei Meidung der Strafeinschreitung nach
Art. 75 Ziff. 3 — binnen 14 Tagen eine Lohnliste nach Art. 25 an das Rentamt zu
senden.
VI Weiter wird auf Grund des Art. 69 Abs. IV angeordnet, daß die mit der Behandlung
des polizeilichen Meldewesens betrauten Behörden die anmeldenden Personen auf die Steuer-
pflicht ausdrücklich hinzuweisen haben.
VII Sofort nach Eingang der Anzeigen über Mehrungen und Steuerzugänge nach den Abs. III,
IV, V oder, sobald das Rentamt von einer Einkommensmehrung oder von Steuer-
zugängen sonst Kenntnis bekommt, hat das Rentamt, veranlaßten Falles unter Hinweis
auf den ihm zur Kenntnis gelangten Vorgang und unter Übermittelung eines Steuer-
erklärungsformulars sowie der Erläuterungen hierzu, eine besondere Aufforderung zur Abgabe
einer Steuererklärung nach Art. 27 Abs. III zu erlassen.
VIII Die Steuerabgänge infolge von Todesfällen sind auf Grund der beim Rentamt ein-
gelangenden Totenlisten zu behandeln (vgl. jedoch Art. 66 Abs. I).
IX Wegen der Strafbestimmungen vgl. Art. 75 Ziff. 1, Art. 83.