Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Jusammen- 
treffen 
mehrerer 
strafbarer 
Handlungen. 
Iuständigkeit 
in 
Straffällen. 
W s 
Strafanteile 
der 
Gemeinden. 
Veran- 
lagungs- 
kosten. 
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I Unter dem Verletzten im Sinne dieser Vorschrift soll nicht ausschließlich der Steuer- 
pflichtige verstanden sein; es können auch andere Personen, so z. B. die Eltern und 
Schwiegereltern des Steuerpflichtigen ein Interesse daran haben, daß die vom Steuer- 
pflichtigen dargelegten Verhältnisse z. B. über Zuschußleistungen u. dgl. verschwiegen bleiben. 
§ 8. 
(Art. 80.) 
1 Wegen der Strafvorschriften des Gew St Ges. und KapSt Ges. vgl. Art. 28 d. 
Gew t5 Ges., Art. 21 d. KapSt Ges. Das Hausst Ges. ist im Art. 80 Abs. I nicht 
erwähnt. Wenn also durch Verschweigung des wahren Mietertrags sowohl das Eink St Ges. 
als auch das Hausst Ges. (§ 13) verletzt sind, so hat Bestrafung sowohl nach dem 
Eink St Ges. als auch nach dem HausstGes. einzutreten. 
II Die Strafumwandlung in Haft nach § 28 d. RSt GB. hat nach Art. 80 Abs. IV. 
auch in den Fällen Anwendung zu finden, in denen nach der Höhe der Geldstrafe ein 
Vergehen im Sinne des RStB. vorliegt. Die Strafumwandlung ist durch Ver- 
mittelung des Amtsanwalts bei dem Amtsgerichte zu beantragen (§ 463 d. RSt PO.). 
§ 90. 
(Art. 81.) 
Wegen der im Art. 81 Abs. II erwähnten Vorschriften des AusfGes. zur RSt PO. 
und der im Art. 86 der letzteren Vorschrift erwähnten §§ 459 bis 463 der RSt . 
vgl. die Anlage 35. 
§ 91. 
(Art. 84.) 
Wegen des Ortes der Steuerveranlagung vgl. Art. 22. Empfangsberechtigt nach 
Art. 84 ist die Gemeinde des Ortes, der im Zeitpunkte der Bestrafung der Ort der Ver- 
anlagung ist. Eine Ausscheidung auf mehrere für die Dauer der Hinterziehung maßgebende 
Veranlagungsorte, wie sie hinsichtlich der Steuer bei der Nachveranlagung eintritt, findet 
nicht statt. 
IX. Kosten des Verfahrens. 
§ 92. 
(Art. 85.) 
1 Die Beschaffung der für den Vollzug der Steuergesetze erforderlichen Formulare wird 
den einzelnen Rentämtern überlassen. Hierbei ist auf die besonderen Verhältnisse jedes ein- 
zelnen Rentamts und tunlichste Kostenersparung Bedacht zu nehmen. Können die Formulare
	        
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