560
II Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung,
die der Ausübung des Betriebs eines stehenden Gewerbes dient.
Außer dem Hauptsitz eines Betriebs gelten hiernach als Betriebsstätten:
Zweigniederlassungen,
Fabrikationsstätten, Ein= und Verkaufsstellen,
Niederlagen,
Kontore
und sonstige zur Ausübung des Gewerbes durch den Unternehmer selbst, dessen
Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere ständige Vertreter unterhaltene
Geschäftseinrichtungen.
III Befinden sich Betriebsstätten desselben gewerblichen Unternehmens in mehreren Bundes-
staaten, so darf die Heranziehung zu den direkten Staatssteuern in jedem Bundesstaate
nur anteilig erfolgen.
IV Die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen einschließlich des Wanderlager-
betriebs bleibt demjenigen Bundesstaate vorbehalten, in dessen Gebiete der Betrieb stattfindet
oder stattfinden soll.
§ 4.
Wird ein Steuerpflichtiger für denselben Zeitraum, für den er in einem Bundesstaate
die von ihm dort eingeforderte direkte Staatssteuer entrichtet hat, in einem anderen Bundes-
staate zu einer gleichartigen direkten Staatssteuer herangezogen, so ist ihm diese auf Antrag
bis zur endgültigen Entscheidung über das Recht und das Maß der Besteuerung zu stunden.
§ 5.
An den Wirkungen, welche der Wohnsitz oder Aufenthalt außerhalb des Reichsgebiets
auf die Steuerpflichtigkeit eines Deutschen äußert, wird durch das gegenwärtige Gesetz
nichts geändert.
§ 6.
Beschwerden über eine infolge Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes eingetretene
Doppelbesteuerung sind innerhalb eines Jahres nach der endgültigen Feststellung der Doppel-
besteuerung anzubringen. Solche Beschwerden dürfen nicht aus dem Grunde zurückgewiesen
werden, daß der Steuerpflichtige die in Landesgesetzen vorgesehenen ordentlichen Rechtsmittel
gegen die Veranlagung nicht innerhalb bestimmter Fristen eingelegt oder den Antrag auf
Erstattung nicht innerhalb landesgesetzlich vorgeschriebener Fristen gestellt habe.