Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

In Ant. 28. 
866 
§ 95. 
1 Art. 28 Abs. 1 Satz 1 überweist die Berechnung der Steneransätze nach Art. 25, daun 
die Berechnung und Verteilung der Gemeindeumlagen nach Art. 26 der Gemeindeverwaltung 
(Magistrat, Gemeindeausschuß, Gemeinderat) 
# Daß es zumeist Aufgabe der Gemeindeverwaltung ist, sich von den Steuerbeträgen, die 
auf die Gemeinde treffen, sowie von den Grundlagen für die Berechnung der Zuschläge nach 
Art. 25 Abs. II, III (bei Reineinkünften aus Beruf usw. von mehr als 8000 .K) Kennt- 
nis zu verschaffen, ist oben in §§ 75, 94 bereits dargetan. Der Gemeindeverwaltung ob- 
liegt es auch, sich von den Unterlagen Kenntnis zu verschaffen, die für den Vollzug des 
Art. 25 Abs. V maßgebend sind (Kapitalrenten gewisser gemeinnütziger Stiftungen, Anstalten, 
Kassen u. dgl.). 
III Darüber, daß bei den meisten Pflichtigen die Berechnung des Steueransatzes umgangen 
und die Umlagenschuldigkeit unmittelbar aus den veranlagten Steuern berechnet werden kann, 
s. oben § 89. 
# § 96. 
1 Nach Art. 28 Abs. I Satz 2 kann die Berechnung der Steueransätze nach Art. 25 
sowie die Berechnung und Verteilung der Gemeindeumlagen nach Art. 26 vertragsweise dem 
Rentamt übertragen werden.) 
I Die vertragsmäßige UÜbertragung kann sich auch auf einzelne Teile dieser Geschäfte, 
z. B. auf die Herstellung von Auszügen aus den rentamtlichen Steuerlisten beschränken. 
# Die übernahme solcher Geschäfte durch das Rentamt erfolgt nur gegen angemessene 
Vergütung. Die Vergütung fließt in die Staatskasse. 
IV Das Rentamt hat bei Vertragsanträgen auf Klarstellung der Einzelheiten hinzuwirken 
und unter gutachtlicher Außerung auf dem Dienstwege die Entscheidung des Staatsministeriums 
der Finanzen einzuholen. Ohne dessen Genehmigung darf weder der Vertrag geschlossen noch 
ein Vertragsantrag abgelehnt werden. 
Geht die Dienstleistung des rentamtlichen Personals zufolge der Übernahme der bezeichneten 
Geschäfte in außergewöhnlicher Weise über das normale Maß hinaus, so wird das Staats- 
ministerium der Finanzen auf Grund des Beamtengesetzes vom 16. Angust 1908 Art. 27 
Abs. 3 angemessene Vergütungen gewähren. Entsprechende Antragstellung ist wenn möglich 
mit der Berichterstattung zu verbinden, die nach vorstehendem Abs. IV stattfindet. 
§ 97. 
! Nach Art. 28 Abs. II sind die Gemeindeverwaltungen befugt, bei den Rentämtern, in 
der Pfalz auch bei den Steuereinnehmereien die Steuerlisten und die sonstigen Behelfe ein- 
Zu 8 96. 
1) In den Landesteilen rechts des Rheins gilt nach Art. 33 Abs. IV Satz 2 das Gleiche für die Einhebung 
der Gemeindeumlogen und für die Vollstreckung. Vgl. unten 8 115.
	        
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