Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

76 
entbehrliche landwirtschaftliche Inventar veräußern. Er darf auch solche Gebäude abbrechen, 
die für die Bewirtschaftung entbehrlich sind. Der Erlös aus solchen Veränderungen ist als 
Fideikommißkapital verzinslich anzulegen; Wertpapiere sind bei der Hinterlegungsstelle des 
Fideikommißgerichts zu hinterlegen. 
Diese im Vorstehenden nach ihren Bestandteilen und wesentlichen Bestimmungen 
beschriebene Stiftung des Familienfideikommisses „Sandersdorf und Eggersberg der Frei- 
herren von Bassus“ wurde nach Durchführung des gesetzlichen Vorverfahrens auf Grund 
wiederholter und näherer Prüfung gemäß § 29 der VII. Beilage zur Verfassungsurkunde 
als den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend befunden. 
Das Fideikommiß wird daher mit Vorbehalt der Rechte der Pflichtteilsberechtigten auf 
den Pflichtteil hiermit bestätigt und ist in die Fideikommißmatrikel einzutragen. Zugleich 
ist diese Bestätigungsurkunde durch das Gesetz= und Verordnungsblatt öffentlich bekannt 
zu machen. 
Nürnberg, den 17. Januar 1911. 
K. Oberlanbdesgericht als Fibeikommißgericht. 
J. V. 
llemm, 
K. Senatspräfident.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.