Nr. 60. 985
Artikel 6.
Die Artikel 1 bis 5 finden auch auf Ausspielungen Anwendung, die außerhalb
Bayerns öffentlich veranstaltet werden.
Artikel 7.
Mit Geldstrafe von einhundert bis zu eintausendfünfhundert Mark wird bestraft:
1. wer ohne staatliche Ermächtigung gewerbsmäßig Lose oder Losabschnitte der
Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie oder Urkunden, durch welche Anteile an
solchen Losen oder Losabschnitten zum Eigentum oder zum Gewinnbezug über-
tragen werden, feilhält, anderen überläßt oder zur Uberlassung anbietet,
2. wer gewerbsmäßig geringere als die genehmigten Anteile oder Abschnitte von Losen
einer Privatlotterie oder einer außerhalb Bayerns öffentlich veranstalteten Aus-
spielung oder Urkunden, durch die solche Anteile oder Abschnitte zum Eigentum
oder zum Gewinnbezug übertragen werden, feilhält, anderen überläßt oder zur
Überlassung anbietet,
3. wer ein solches Geschäft (Nr. 1 oder 2) als Mittelsperson fördert.
Artikel 8.
Wer bei dem öffentlichen Ankündigen, Anpreisen, Feilbieten oder Vertreiben von Losen
oder Losabschnitten einer Lotterie oder einer außerhalb Bayerns öffentlich veraustalteten Aus-
spielung den bei der Zulassung der Lotterie oder der Ausspielung festgesetzten, ihm behördlich
bekanntgegebenen oder aus dem Lose ersichtlichen Vertriebsbedingungen zuwiderhandelt, wird
mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft.
Artikel 9.
Wer Promessen auf Prämien eines inländischen oder ausländischen Lotterieanlehens
ausbietet oder zur Teilnahme an einer solchen Unternehmung einladet, wird mit Geldstrafe
bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft.
Artikel 10.
Wer gewerbsmäßig in der Absicht, andere auszubeuten, zur Beteiligung an Losgesell-
schaften auffordert oder sich mit deren Bildung oder Geschäftsführung befaßt, oder wer
gewerbsmäßig solche Losgesellschaften oder deren Bildung in anderer Weise wissentlich fördert,
wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe von einhundert bis
zu dreitausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Losgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Vereinigungen jeder Art, welche die
Gewinnaussichten von Serien= oder Prämienlosen oder von Lotterie= oder Ausspielungslosen
ausnutzen wollen.