Offene
Verkaufs-
stellen.
Zelluloid—
lager.
A###
Ausnahmen.
Bestehende
Anlagen.
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V. Vorschriften für offene Verkaufsstellen.
8 24.
Im Betrieb offener Verkaufsstellen müssen Zelluloidwaren vor Entzündung geschützt
und in ausreichender Entfernung von Ofen, offenem Licht und von leicht brennbaren Stoffen,
wie z. B. Weingeist, Ather, Spiritus, Benzin, sowie von Feuerwerkskörpern gelagert werden.
VI. Zelluloidlager.
§ 25.
1 Zelluloidlager (für Rohstoffe und Abfälle, sowie für halbfertige und fertige Waren)
der Betriebe, in denen Zelluloid hergestellt oder be= oder verarbeitet wird, unterliegen den
Vorschriften der Anlage.
11 Die Lager von Zelluloidwaren in Handelsbetrieben unterliegen den Vorschriften der
Anlage unter B, wenn sie mehr als 2000 kg Zelluloid enthalten, unter C, wenn sie mehr
als 20 000 kg Zelluloid enthalten. Sind bei kleineren Lagern in Handelsbetrieben besondere
Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, so bleibt deren Anordnung im einzelnen Fall der Distrikts-
polizeibehörde, in München dem Stadtmagistrat, vorbehalten.
VII. Schlußbestimmungen.
8 26.
Die Regierungen, Kammern des Innern, sind ermächtigt, beim Vorliegen besonderer
Verhältnisse, soweit es ohne Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der Sicherheit der
Arbeiter geschehen kann, Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Vorschriften zuzulassen.
8 27.
1 Diese Vorschriften finden auch auf die zur Zeit bestehenden Anlagen und Betriebe
(Fabriken, Werkstätten, Verkaufsstellen, Lager) Anwendung.
II1 Zur Beseitigung der hiernach etwa bestehenden Mängel sind den Beteiligten von den
Distriktspolizeibehörden, in München dem Stadtmagistrat, angemessene Fristen zu gewähren.
III Wenn die Anwendung einzelner Bestimmungen auf bestehende Anlagen und Betriebe
mit Rücksicht auf deren Lage oder bauliche Beschaffenheit mit besonderen Schwierigkeiten
oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre, so können die Distriktsverwaltungs-
behörden von solchen Bestimmungen unter Anordnung der im Interesse der öffentlichen
Sicherheit gebotenen Auflagen entbinden.