Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Muster 1 
für Wahlen mit Wählerliste zu § 3 Abs. I 
der Kirchenwahlordnung. 
Bekanntmachung, 
5ie Wablen der ortskirchlichen Vertretungskörper für die Wahlperiobe 
betreffend. 
Die Wahlstimmberechtigten (KGO. Art. 43 Abs. 1)7) der 
Kirchengemeimmee iun. 
werden aufgefordert, sich bei dem unterfertigten Kirchenverwaltungsvorstand, 
............. StraßeHs.-Nk.in. 
zum Zwecke der Ausübung des Wahlstimmrechts unter Angabe des Familien= und 
Vornamens, der Geburtszeit und des Bekenntnisses, des Standes oder Berufes und 
des Wohnorts (Straße, Hausnummer) sowie der Staatsangehörigkeit und Steuer- 
veranlagung (Art der direkten Steuern) mündlich oder schriftlich anzumelden. 
Die mündlichen Anmeldungen können im Geschäftszimmer des Kirchenver- 
waltungsvorstandes täglich in der Zeit von bis Uhr vormittags und 
von bis nachmittags erfolgen. 
Die schriftliche Anmeldung ist in beliebiger Form, z. B. mittels Postkarte, 
zulässig; auch können mehrere Personen zusammen in einer von allen Beteiligten 
unterzeichneten Liste angemeldet werden. Auf Verlangen wird der Empfang schrift- 
licher Anmeldungen bestätigt. 
der Staatsaufsichtsbehörde nach 
KGO. Art. 42 Abf. II ge- 
troffene Bestimmung, falls die 
Wahl. für eine Pfarrgemeinde 
Raum für eine etwa von # 
erfolgt. 
Die Anmeldefrist endigt aorfl . *e 19 .. 
Niemand kann wählen, der sich nicht fristgemäß zur Eintragung in die Wähler- 
liste angemeldet hat. 
Eine Anmeldepflicht besteht nicht für den Kirchenverwaltungsvorstand sowie die 
bisherigen Kirchenverwalter und Kirchengemeindebevollmächtigten nebst Ersatzmännern. 
",den 19 
Kirchenverwaltung in 
Kirchenverwaltungsvorstand. 
*) Wahlstimmberechtigt sind (vorbehaltlich der Art. 19 Abs. I Satz 1 und 42 Abs. II, V, VI der K#.) die mann' 
lichen, selbständigen Bekenntnisgenossen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen, im 
Kirchengemeindebezirk wohnen (KGO. Art. 106 Abs. IV) und von denen ein Steuerbetrag auf eine ganz oder teilweise zum 
Kirchengemeindebezirk gehörige bürgerliche Gemeinde oder abgesonderte Markung trifft, mit Ausschluß 
1) der Gemeinschuldner während der Dauer des Konkursverfahrens, 
2) jener, die nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, Z 
3) jener, die 9 Zuchthausstrafe oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs, Urkundenfälschung in gewinn- 
süchtiger Absicht, Gotteslästerung, Beschimpfung der eigenen Kirche oder ihrer Einrichtungen und Gebräuche, 
Verbrechens oder Vergehens in Bezug auf den Eid oder wider die Sittlichkeit zu Gefängnisstrafe rechts- 
kräftig verurteilt worden sind, wenn nicht die Strafe seit 5 Jahren verbüßt, verjährt oder erlassen ist. 
*7) Vgl. KWO. § 3 Abs. 1 Satz 2. 
 
	        
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