Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Auf der Vorschlagsliste soll einer der Unterschriebenen als Vertrauensmann der Vorschlagenden, 
ein anderer als Stellvertreter des Vertrauensmanns bezeichnet sein. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt 
als Vertrauensmann der erste und als sein Stellvertreter der zweite der unterschriebenen Vorschlagenden. 
Der Vertrauensmann ist ermächtigt, nachträglich innerhalb einer ihm zu gewährenden Frist 
von höchstens zwei Kalendertagen « 
a) fehlende Unterschriften der Vorschlagenden zu beschaffen, 
b) undeutliche Bezeichnungen der Vorgeschlagenen oder ihrer Reihenfolge zu verbessern. 
Ungültig sind Vorschlagslisten, 
1. die nicht rechtzeitig eingereicht worden sind, 
2. die nicht mindestens von *) in der Wählerliste eingetragenen Personen als 
Vorschlagenden unterschrieben sind, 
3. soweit sie von jemand als Vorschlagendem unterschrieben sind, der auch andere Vor- 
schlagslisten als Vorschlagender unterschrieben hat, 
4. soweit darin bei den Vorgeschlagenen nach Aufführung von #wählbaren 
Personen weitere Namen vorgetragen sind oder ein Name öfter als einmal auf- 
geführt ist, 
5. soweit die Vorgeschlagenen nicht deutlich bezeichnet oder nicht in erkennbarer Reihen- 
folge aufgeführt sind, 
6. soweit Personen vorgeschlagen sind, die der Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht 
zugestimmt haben. 
Die Vorschlagsfrist endigt am 19 ) 
Wegzulassen in der Be- 
kanntmachung nach K WO. 
§ 37 Abs. 1 für die Wahl 
der Kirchengemeinde- 
bevollmächtigten undb 
ihrer Ersatzmänner. 
Wegzulassen in der Be- 
kanmtmachung nach KW. 
6 für die Wahl der 
Kirchenverwalter und 
ihrer Ersatzmänner. 
  
rrors ον 
— 
Folgende Kirchenverwalter und Ersatzmänner scheiden aus: 
usw. 
Als Kirchenverwalter wurden für die Wahlperiode gewählt: 
usw. 
Ein Kirchenverwalter kann nicht zugleich Kirchengemeindebevollmächtigter sein. 
, den 19 
Kirchenverwaltung in 
Kirchenverwaltungsvorstand. 
*## ") Bgl. RWO. § 6 Satz 3 und 4.
	        
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