Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 63. 1051 
für Wahlen ohne Wählerliste und für 
Wahlen mit Wählerliste nach freien Listen 
zu §§ 16 und 36 Abs. I der Kirchenwahl- 
ordnung. 
Bekanntmachung, 
die Wahlen der ortskirchlichen Vertretungskörper für die Wablpericobe 
-..... Betreffend. 
Zur Wahl der Kirchenverwalter der 
Kirchenverwaltung ·.......... in 
und ihrer Ersatzmänner wird Termin auf 
............... , den 19 
anberaumt. 
remreasen hennie abl Die Wahl findet im statt. 
Die Wahlstimmberechtigten") mit den Anfangsbuchstaben der Familien- 
Wegzulassen, wenn die Wah namen A mit haben im , 
. ti W II kal · 4 · · · r— 
keftigtn mrrhrerensoahekaen die Wahlstimmberechtigten mit den Aufangsbuchstaben der Familiennamen 
ändern, wenn die Zuteilung der 
  
“ ue. 
zu wählen. 
Die Wahlhandlung begint . mittags Uhr und endigt 
mittacas Uhr. 
Es sind Kirchenverwalter und Ersatzmänner zu wählen. 
Folgende Kirchenverwalter und Ersatzmänner scheiden aus: 
"6 1. 
2. 
3. 
4 
usw. 
  
» *) Wahlstimmberechtigt sind (vorbehaltlich der Art. 19 Abs. 1. Satz 1 und 12 Abs. II, V, VI der KeO.) die männlichen, 
selbändigen Bekenntnisgenossen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen, im Kirchen- 
gemindebezirk wohnen (KGO. Art. 106 Abs. IV) und von denen ein Stenerbetrag auf eine ganz oder teilweise zum Kirchen- 
gewindebezirk gehörige bürgerliche Gemeinde oder abgesonderte Markung trifft, mit Ausschluß 
1 der Gemeinschuldner während der Dauer des Konkursverfahrens, 
2. jener, die nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, 
3. jener, die zu Zuchthausstrafe oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs, Urkundenfälschung in gewinn- 
süchtiger Absicht, (Gotteslästerung, Beschimpfung der cigenen Kirche oder ihrer Einrichtungen und Gebräuche, 
Verbrechens oder Vergehens in Bezug auf den Eid oder wider die Sittlichkeit zu Gefängnisstrafe rechts kräftig 
verurteilt worden sind, wenn nicht die Strafe seit 5 Jahren verbüßt, verjährt oder erlassen ist.
	        
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