Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 63. 1053 
Wegen der Wählbarkeit wird auf KGSO. Art. 44 Abs. 1“") verwiesen. 
Wegzulassen, wenn von der 
elasfe, wemn uon ver Die zu wählenden Personen brauchen in die Wählerliste nicht eingetragen 
abgesehen wurde. A zu sein. 
, den 19 
Wahlkommissär. 
*#) Wählbar sind (vorbehaltlich der Art. 19 Abs. I Satz 1, 42 Abs. II, III, V. VI und 84 Abs. IV der Kö.) nach 
zurückgelegtem 30. Lebensjahre die wahlstimmberechtigten weltlichen Bekenntnisgenossen, die ständig im Kirchengemeindebezirk 
wohnen (KGO. Art. 106 Abs. IV) und denen nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter fehlt oder durch 
besonderen ordnungsmäßig veröffentlichten Ausspruch des zuständigen kirchlichen Organs die kirchlichen Gemeinschaftsrechte 
aberkannt sind. 125
	        
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