Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

1086 
Normalstatut 
für Ortsviehversicherungsvereine, die der Jandes-Wiehverfsiche-= 
rungsanstalt beitreten. 
I. Zweck des Vereines. Gegenstand der Versicherung. 
81. 
1 Für den Bezirk der 
wird ein Ortsviehversicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit dem Sitze in 
errichtet, der in die bayerische Landes-Viehversicherungsanstalt eintritt. 
2. Der Verein versichert seine Mitglieder gegen unverschuldete Verluste, die sie dadurch 
erleiden, daß Rinder oder Ziegen") umstehen oder notgeschlachtet werden müssen, oder daß 
das Fleisch eines geschlachteten Rindes polizeilich beanstandet wird. 
§ 2. 
1. Berechtigt, dem Vereine als Mitglied beizutreten, ist jeder Viehbesitzer für seinen inner- 
halb des Vereinsbezirkes. befindlichen Viehbestand. Vereinsmitgliedern gehörige, auf Alpen 
befindliche Viehbestände zählen zum Vereinsbezirke. 
2. Das Vereinsmitglied muß stets seinen ganzen versicherungsfähigen Viehbestand ver- 
sichern. Eine anderweitige Versicherung versicherungsfähiger Tiere ist unzulässig. 
3 Vereinigungen zum Unterhalte von Viehweiden, zur Aufzucht und Pflege von Tieren 
können dem Vereine beitreten. Die Rechte und Pflichten aus der Versicherung stehen nur 
dem Versicherungsnehmer zu. 
§ 3. 
K Ausgeschlossen von der Aufnahme in die Versicherung sind: 
a) Tiere im Alter unter drei Monaten, 
b) Tiere im Alter über 12 Jahre; versicherte Tiere, welche die Altersgrenze über- 
schreiten, scheiden nicht deshalb aus der Versicherung aus, 
) kranke und krankheitsverdächtige Tiere sowie solche, die mit Verzicht auf Gewähr- 
leistung wegen Hauptmängel erworben worden sind, bis über ihre Genesung 
oder Gesundheit tierärztlicher Nachweis erbracht ist, 
*) Mit Genehmigung der Anstaltsverwaltung kann für die Versicherung von Ziegen ein gesonderter Verein 
errichtet und das Normalstatut dahin geändert werden, daß im Ziegenversicherungsvereine nur Ziegen, im Ortsvieh- 
versicherungsvereine nur Rinder versichert werden können.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.