Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  59  1917.  395

"  ä  öffentlichung  einer
#)Bekantmachung  vom  30.  März  1917,  betressend  Ver  «
VerordnungdesstellvertretendenGenerallommandoslx..  Armeekorps  zu
Altona,  betreffend  Dreschkolonnen  vom  23.  März  1917.

Die  nachstehende  Verordnung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
.  Armeekorps  zu  Altona  vom  23.  März  1917,  betreffend  Dreschkolonnen,  wird
hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.  ç

Die  den  Kriegswirtschaftsstellen  in  dieser  Verordnung  zugewiesenen  Geschäfte
  sind  von  den  kriegswirtschaftlichen  Abteilungen  der
Kreisbehörden  wahrzunehmen.  Die  zu  7  geforderten  Berichte  sind  bis  zum
7.  April  d.  Is.  an  die  kriegswirtschaftliche  Abteilung  des  unterzeichneten  Ministeriums
  zu  richten.

Schwerin,  den  30.  März  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Wbt.  V.  KVBl.  Altona,  den  23.  März  1917.

Dreschkolonnen.
(Kriegsministerium  247/3.  17.  A.Z.  S.  11.)

III.  1.  Der  Mangel  an  ausgedroschenem  Brotgetreide  macht  es  unbedingt  notwendig,
  auch  während  der  bevorstehenden  Frühjahrsbestellung  den  Getreideausdrusch
  durchzuführen.

2..  Zu  diesem  Zwecke  ersuche  ich  die  Zivilbehörden  (Landräte  usw.  bezw.  Kriegswirtschaftsstellen),
  sich  umgehend  mit  den  Amts-,  Gemeinde=  bezw.  Gutsvorstehern
  in  Verbindung  zu  setzen  und  festzustellen,  wo  die  Landwirte  mit
dem  Dreschen  noch  im  Rückstande  sind  und  ob  es  erforderlich  erscheint,  durch
militärische  Dreschkolonnen  den  Ausdrusch  vornehmen  zu  lassen.

4.  Die  Brigaden  bezw.  Inspektionen  ordnen  sofort  für  die  ihr  unterstellten
Truppenteile  die  Aufstellung  von  zunächst  einer  Dreschkolonne  in  Stärke
von  20  Mann  mit  einem  Unteroffizier,  möglichst  Landwirt,  als  Führer  an.
gv.,  ab.  und  ausgebildete  kv.  Leute.  6

Aif  Anfordern  der  Landräte  (usw.  bezw.  Kriegswirtschaftsstellen)
12,  die  Kolonnen  nach  der  von  diesem  zu  bezeichnenden  Ortschaft  in  Marsch
zu  setzen.
.Die  Landwirte  usw.  wollen  sich  wegen  Gestellung  einer  Kolonne  an
die  nächstgelegene  Garnison  bezw.  nächstgelegenen  Truppenteil  wenden.

—N