Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 66. 1087 
d) auffallend schlecht genährte und übermäßig verbrauchte Tiere, solange dieser Zu- 
stand dauert, 
e) Einstellvieh sowie Tiere in Stallungen, in denen regelmäßig auch Handelsvieh 
untergebracht wird. 
* Die Aufnahme von Zuchtbullen kann aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. 
II. Beginn und Dauer der Versicherung. Schätzung. Versicherungsbuch. Nachschauen. 
· Besitzwechsel. 
84. 
1. Der Eintritt in den Verein ist freiwillig; er kann mündlich oder schriftlich bei dem 
Vorsitzenden des Vereinsausschusses angemeldet werden. 
2. Der Eintritt ist versagt: 
a) Biehbesitzern, deren Tiere in Bezug auf Wart, Pflege oder Ernährung auffallend 
vernachlässigt oder übermäßig ausgenützt werden, sowie offenkundigen Tierquälern, 
b) gewerbsmäßigen Viehhändlern, 
J) Viehbesitzern, die versicherungsfähige Tiere bereits anderweitig versichert haben, 
d) Viehbesitzern, die sich dem Vereine gegenüber eines Betruges oder eines Betrugs- 
versuches schuldig gemacht haben. 
5. 
1. Die Versicherung wird beendet durch Austritt, Kündigung und Ausschluß. Austritt 
und Kündigung können in verbindlicher Weise nur im Monat Juli und nur schriftlich 
erfolgen. 
2 Den Austritt muß das Mitglied beim Vereinsausschusse erklären. Die Kündigung 
kann der Ausschuß nur aus erheblichen Gründen beschließen. Gegen die Kündigung ist 
binnen 8 Tagen nach dem Tage der Eröffnung Beschwerde an die Anstaltsverwaltung 
zulässig; diese entscheidet endgültig. « 
3«EinMitglied,gcgcudaseinerderin§4Abs.2bezeichnetenVersagungsgriindevor- 
liegt, ist aus dem Vereine auszuschließen. 
*Ferner kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, 
a) wenn es mit seinen Leistungen mindestens ein Jahr im Rückstande ist, 
b) wenn es durch fortgesetztes oder wiederholtes ungebührliches Verhalten die Ge- 
schäftsführung erheblich erschwert, 
c) wenn über sein Vermögen Konkurs eröffnet oder für sein Anwesen Zwangs- 
verwaltung angeordnet ist. 
1817
	        
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