Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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so kann er binnen 24 Stunden eine zweite Schätzung durch das Schiedsgericht des Vereines 
(§ 45) bei dem Vereinsausschusse beantragen. 
2. Das Schiedsgericht hat innerhalb 3 Tagen Beschluß zu fassen. Hierdurch kann die 
erste Schätzung nicht nur bestätigt oder im Rahmen des § 24 Abs. 3 erhöht, sondern auch 
gemindert werden. Der Beschluß ist endgültig. 
g 26. 
1 Der Vereinsausschuß beschließt, ob nach den Satzungen ein Anspruch auf Entschädigung 
gegeben ist, und setzt auf Grund der Schätzung (88§ 24, 25) die Entschädigung fest. 
2 Gegen die Versagung der Entschädigung ist binnen 8 Tagen Berufung an die Anstalts- 
verwaltung zulässig. 
3 Gegen den Beschluß der Anstaltsverwaltung ist binnen 2 Wochen Beschwerde an das 
Schiedsgericht der Anstalt zulässig. Die Beschwerde steht dem Vereinsausschusse zu, wenn 
die Entschädigung entgegen seinem Beschlusse gewährt, dem Versicherten, wenn die Ent- 
schädigung ganz oder teilweise versagt worden ist. 
Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. 
§ 27. 
1. Steht dem Versicherten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, 
so geht nach Art. 7 des Viehversicherungsgesetzes der Anspruch auf den Verein und die Anstalt 
über, soweit diese dem Versicherten den Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zum 
Schaden des Versicherten geltend gemacht werden. Gibt der Versicherte seinen Anspruch 
oder ein zu dessen Sicherung dienendes Recht auf, so werden der Verein und die Anstalt 
von ihrer Ersatzpflicht soweit frei, als sie aus dem Anspruch oder dem Rechte hätten Ersatz 
erlangen können. Richtet sich der Ersatzanspruch gegen einen Familienangehörigen, der in 
häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten lebt, so geht er nur dann über, wenn der 
Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat. 
2 Das Gleiche gilt, wenn dem Versicherten ein Anspruch auf Gewährleistung wegen 
eines Mangels des versicherten Tieres zusteht und die Entschädigung nicht nach § 30 Abs. 14 
zu verweigern ist. 
§ 28. 
Die Entschädigung beträgt 
sieben Zehntel des Schätzungs= oder Bauschwertes (§§ 24, 25), wenn der Reinerlös nach 
Abzug der Verwertungskosten (§ 33) weniger als ein Fünftel des Schätzungs- 
oder Bauschwertes, 
acht Zehntel, wenn er ein Fünftel bis drei Fünftel, 
neun Zehntel, wenn er mehr als drei Fünftel des Schätzungs= oder Bauschwertes ausmacht.
	        
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