Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 66. 1095 
8 29. 
Der Enschädigungsanspruch kann vom Versicherten weder übertragen noch verpfändet 
werden (Art. 7 Abs. 3 des Viehversicherungsgesetzes).“) 
§ 30. 
1 Eine Entschädigung wird nicht geleistet, 
a) wenn der Tod, die Verletzung oder Erkrankung durch höhere Gewalt, bei Krieg 
oder Aufruhr oder durch Brandunglück oder Blitzschlag herbeigeführt worden ist, 
b) wenn ein Tier infolge einer Seuche oder Krankheit umsteht oder getötet wird, 
soweit dem Versicherten ein Anspruch auf Entschädigung aus öffentlichen Mitteln 
nach gesetzlicher Vorschrift zusteht oder zustünde, wenn der Anspruch nicht wegen 
Zuwiderhandlung gegen seuchenpolizeiliche Vorschriften verwirkt worden wäre, 
c) wenn der Versicherte oder eine Person, der das Tier zur Pflege oder Obhut 
anvertraut war, dessen Tod, Verletzung oder Erkrankung durch mangelhafte 
Fütterung, ungenügende Pflege, sonstige fahrlässige Behandlung oder Mißhandlung 
verursacht hat; schwere Vernachlässigung ist besonders dann anzunehmen, wenn 
bei erheblichen Erkrankungen oder Unfällen ein Tierarzt oder, falls dies unmöglich 
war, ein Sachkundiger nicht zugezogen worden ist, 
d) wenn der Tod, die Verletzung oder Erkrankung eines vom Versicherten erworbenen 
Tieres infolge eines Hauptmangels innerhalb der gesetzlichen Gewährfrist eintritt, 
e) soweit ein Tier anderweitig versichert ist, 
f) wenn der Versicherte ohne genügenden Entschuldigungsgrund die Krankheit oder 
den Unfall nicht rechtzeitig anzeigt (§ 20), 
g) wenn der Versicherte den ihm hinsichtlich der Behandlung des erkrankten oder 
verletzten Tieres erteilten Weisungen vorsätzlich zuwiderhandelt (§ 21, 22), 
h) wenn er unbefugt eine Notschlachtung vorgenommen oder die vom Vereins- 
ausschusse angeordnete Notschlachtung nicht zugelassen hat (§ 23), 
i) wenn der Versicherte im Zusammenhang mit dem Schadensfall eines Betruges 
oder Betrugsversuches schuldig erkannt worden ist. 
2. Der Vereinsausschuß kann in den Fällen der Buchstaben fk, g und h ausnahms- 
weise einen Teil der Entschädigung gewähren. 
8 31. 
1 Wird das Fleisch eines vom Versicherten zur Schlachtung veräußerten Rindes wegen 
  
*) § 851 Abs. 1 R.ZPr. O. bestimmt: „Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der 
Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.“ 182·
	        
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