Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 66. 1117 
2 Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen bei den angefochtenen Schätzungen nicht 
mitgewirkt haben. 
3. Die Schiedsrichter versehen ihr Amt unentgeltlich; die Mitgliederversammlung kann 
ihnen jedoch eine angemessene Vergütung gewähren. 
VII. Mitgliederversammlung. 
8 44. 
1 Der Vereinsausschuß kann jederzeit sämtliche Vereinsmitglieder zu einer Mitglieder- 
versammlung einberufen. 
2 Eine Mitgliederversammlung muß einberufen werden: 
a) nach Schluß eines jeden Versicherungsjahres, 
b) wenn mindestens der fünfte Teil der Vereinsmitglieder die Einberufung beantragt, 
c) auf Anordnung der Anstaltsverwaltung. 
Die Einberufung geschieht 8 Tage vor der Versammlung durch ortsübliche Bekannt- 
machung unter Angabe der Beratungsgegenstände. 
8 46. 
1. In der Mitgliederversammlung sind sämtliche Vereinsmitglieder stimmberechtigt. 
2. Vertretung ist zulässig. 
3- Das Versicherungsbuch ist in der Mitgliederversammlung aufzulegen. 
. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vereinsmit- 
glieder gefaßt. 
5. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
65 Uber jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. 
§ 46. 
Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören: 
a) die Wahl des Vereinsausschusses, 
b) die Anerkennung der Jahresrechnung, 
I) die Beschlußfassung über den Beitritt zur Landesanstalt sowie über den Austritt, 
d) die Beschlußfassung über die nach §§ 38 und 43 zu zahlenden Vergütungen, 
e) die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines, 
f) weitere Vereinsangelegenheiten, die auf die Tagesordnung gesetzt sind.
	        
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