Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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„Bauzeichner 
Offizianten 
durch den Vortrag: 
„Bauassistenten 
Offizianten 
Banuzeichner . 
17. bei der XII. Klasse der Vortrag: 
„Kanzleiassistenten des Wasserversorgungsbureaus“ 
durch den Vortrag: 
„Kanzlei= und Zeichnungsassistenten des Wasserversorgungsbureaus“ 
der Sektionen für Wildbachverbauung"“ 
der Staatsbauverwaltung einschließlich des staatlichen Kultur- 
baudienstes“; 
ersetzt. 
Außerdem werden in der Rangordnung gestrichen: 
18. bei der IV. Klasse die Vorträge: 
„Präsident des Landesversicherungsamts“ und 
„Direktor der Staatsschuldenverwaltung“; 
19. bei der X. Klasse, Abteilung 2, der Vortrag: 
„Kulturbauführer des kulturtechnischen Dienstes“; 
20. bei der XI. Klasse, Abteilung 2, der Vortrag: 
„Bauzeichner des Hydrotechnischen Bureaus“. 
III. Weiter bestimmen Wir auf Grund des Art. 6 Abs. 4 des Beamtengesetzes, 
daß das Dienstverhältnis der unter Ziff. I Nr. 3, 4, 5, Ga, 6b und 6c bezeichneten Be- 
amten, die nachträglich in die Gehaltsordnung aufgenommen werden, nach einer etatsmäßigen 
Dienstzeit von 3 Jahren, das Dienstverhältnis der übrigen auf Grund dieser Verordnung 
nachträglich in die Gehaltsordnung aufgenommenen Beamten — vorbehaltlich der Bestimmung 
des Art. 6 Abs. 1 des Beamtengesetzes — nach einer etatsmäßigen Dienstzeit von 10 Jahren 
unwiderruflich ist. 
München, den 2. Dezember 1912. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
v. Seidlein. Dr. v. Kuilling. Staatsrat v. Pausch. Staatsrat v. Kahr. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
an dessen Statt: 
Ministerialrat Dr. Deybeck.
	        
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