Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  19.  155

Stempel  nicht  zu  erheben.  Für  die  Interimsscheine  gilt  dies  bezüglich  der  vor  dem
1.  August  1909  nach  bisheriger  Vorschrift  versteuerten  oder  steuerfrei  gebliebenen  Beträge.

(2)  Wird  beansprucht,  daß  für  nach  dem  31.  Juli  1909  ausgegebene  inländische
Aktien  usw.,  auf  welche  vor  dem  1.  August  1909  Einzahlungen  stattgefunden  haben,  die

Stempelabgabe  nach  dem  Gesetze  vom  15.  Juli  1909  nur  für  die  vom  1.  August  1909  ab

geleisteten  Einzahlungen  erhoben  werde,  so  sind  in  der  Anmeldung  der  Aktien  usw.  zur  Versteuerung
  (§  3)  außer  dem  Neunwert  der  einzelnen  Stücke  auch  der  Betrag  und  die  Zeit
der  darauf  geleisteten  Einzahlungen  anzugeben  und  zugleich  die  Beweise  für  diese  Angaben
beizubringen.  «  «

(3)  Die  Direktivbehörde  bestimmt  die  Höhe  der  zu  versteuernden  Einzahlungen  und  der
Abgabe.

(4)  Wegen  der  Quittung  über  die  Abgabe,  der  Abstempelung  und  der  Rückgabe  der
abgestempelten  Aktien  finden  die  Bestimmungen  der  88  4,  10,  11  sinngemäße  Anwendung.

(5)  Ist  der  Interimsschein  bereits  vor  dem  1.  August  1909  vollgezahlt  und  ist  über
einen  Abgabebetrag  nicht  zu  quittieren,  so  ist  dies  in  der  zurückzugebenden  Ausfertigung  der
Anmeldung  zu  bescheinigen.

Zum  §  5  Abs.  2  des  Gesetzes.
§  19.

(1)  Wird  für  Wertpapiere  der  in  der  Tarifnummer  1  bis  3  bezeichneten  Art  auf  Grund
des  §  5  Abs.  2  des  Gesetzes  völlige  oder  teilweise  Befreiung  von  der  Stempelabgabe  beansprucht,
so  ist  in  der  Anmeldung  (8  3)  der  Sachverhalt  anzugeben  und  überdies  der  Beweis  zu  führen,
daß  die  Wertpapiere  in  der  Tat  nur  zum  Zwecke  des  Umtausches  ohne  Veränderung  des  durch
die  zurückzuziehenden  Stücke  beurkundeten  Rechtsverhältnisses  ausgestellt  und  die  zurückzuziehenden
Stücke  vorschriftsmäßig  versteuert  oder  steuerfrei  sind.

(2)  Ist  der  Beweis  erbracht,  so  verfügt  die  Direktivbehörde  Abstempelung  der  neuen

Stütkke  ohne  Abgabenerhebung.  In  Fällen  besonderen  Bedürfnisses  kann  sich  die  Direktivbehörde
  auf  die  Feststellung  der  Voraussetzungen  und  Bedingungen,  unter  denen  der  steuerfreie
Umtausch  zulässig  ist,  beschränken  und  die  Prüfung,  ob  den  Erfordernissen  hinsichtlich  der
vorgelegten  einzelnen  Stücke  genügt  ist,  sowie  die  Verfügung  der  abgabefreien  Abstempelung
der  ihr  untergeordneten  Behörde  übertragen.  Die  Verfügung  wird  Beleg  zum  Anmeldebuche.
Wegen  der  Vorlegung  der  eingezogenen  Stücke  und  der  Vernichtung  der  darauf  etwa  befindlichen
  Stempelzeichen  finden  die  Bestimmungen  der  §§  14,  15,  wegen  der  Anmeldung  und
Abstempelung  die  Bestimmungen  der  §§  3  ff.  sinngemäße  Anwendung.  In  den  Fällen,  in
denen  wegen  Uberganges  eines  Kuxes  auf  einen  neuen  Inhaber  an  Stelle  des  bisherigen,

auf  Namen  lautenden  Kupxscheins  ein  gleichlautender,  jedoch  auf  den  Namen  des  neuen

11.  Stenerfreier

Umtausch.