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g 36.
Gewinnanteilschein- und Zinsbogen, die nach den Befreiungsvorschriften unter 2, 3
der Tarifnummer 3 A von der Stempelabgabe befreit sind, sind zur steuerfreien Abstempelung
bei der Steuerstelle anzumelden, durch welche die Stücke, für welche die Bogen ausgegeben
werden, abzustempeln sind oder abgestempelt worden sind. Die steuerfreie Abstempelung geschieht
durch Aufdruck des im § 70 beschriebenen Stempels mit der Umschrift „STEMPELFREI.
Im übrigen sind die Bestimmungen der §8 33, 34 anzuwenden.
§ 37.
(1) Wird Stundung der Abgabe gemäß § 9 Abs 1 des Gesetzes begehrt, so ist
dies spätestens mit der Anmeldung bei der Steuerstelle besonders schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muß die begehrte Stundungsfrist, die Gründe des Stundungsgesuchs und,
falls eine Anmeldung nach § 31 noch nicht vorliegt, die zur Berechnung der Steuer nötigen
Angaben enthalten. Etwaige Beweismittel für das Vorhandensein der gesetzlichen Voraus-
setzungen der Stundung sind beizufügen.
(2) Die Steuerstelle reicht den Antrag und, falls die Stundung erst bei Einreichung
der Versteuerungsanmeldung beantragt ist, eine Abschrift dieser Anmeldung und der Steuer-
festsetzung mit einer gutachtlichen Außerung insbesondere darüber, ob und welche Sicherheits-
leistung im Falle der Gewährung der Stundung zu fordern ist, der Direktivbehörde ein.
Diese läßt den Antrag nebst den Verhandlungen mit ihrem Gutachten durch Vermittelung
der obersten Landesfinanzbehörde zur Entscheidung an den Bundesrat gelangen.
(3) Die Abstempelung und Wiederaushändigung der eingereichten Bogen kann vor der
Entscheidung des Bundesrats erfolgen, wenn volle Sicherheit für die Abgabe geleistet ist. Die
Grundsätze, nach denen die Sicherheit zu leisten ist, bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde.
(4) Dem Bundesrate bleibt vorbehalten, beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen,
aus Billigkeitsrücksichten auch inländischen Ausstellern von Renten= und Schuldverschreibungen
Stundung der Abgabe für in der Zeit bis zum 1. Oktober 1914 ausgegebene neue Zins-
scheinbogen in dem gesetzlichen Umfang zu gewähren.
§ 38.
(1) Wird eine Kürzung der Abgabe auf Grund von § 9 Abs. 2 des Gesetzes
beansprucht, so ist das Sachverhältnis in der Anmeldung (88 31, 35) anzugeben und
nachzuweisen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Kürzung gegeben sind.
(2) Ist der Beweis erbracht, so setzt die Direktivbehörde den Betrag, bis auf den die
Abgabe gekürzt wird, fest und verfügt die Abstempelung gegen Zahlung dieses Betrags.
Die Verfügung wird Beleg zum Anmeldungsbuche.