Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Steuer  von  den  neuen  Bogen  nur  verhältnismäßig  für  die  Zeit  zu  erheben,  für  die  die  neuen
Bogen  über  die  Laufzeit  der  alten  Bogen  hinaus  Geltung  haben.

(2)  Die  Bestimmung  des  Abs.  1  ist  auch  anzuwenden,  wenn  die  neuen  Bogen  im
Zusammenhange  mit  einer  Erneuerung  der  Wertpapierurkunden  ausgegeben  werden  und  diese
nach  §  5  Abs.  2  des  Gesetzes  steuerfrei  sind.  Sind  die  neuen  Wertpapierurkunden  zum
Teil  steuerpflichtig,  so  ermäßigt  sich  die  im  Satz  1  bezeichnete  Abgabe  zu  einem  entsprechenden
  Bruchteil.

(3)  Wird  die  völlige  oder  teilweise  Befreiung  von  der  Stempelabgabe  in  Anspruch
genommen,  so  ist  nach  §  19  zu  verfahren.

8§  29.

(1)  Umfassen  die  vor  dem  1.  August  1909  zu  einem  Wertpapier  ausgegebenen
Gewinnanteilschein=  oder  Zinsbogen  zusammen  einen  Zeitraum  von  weniger  als  zehn  Jahren,
so  ist  die  Stempelabgabe  von  den  nächsten  nach  dem  31.  Juli  1909  zur  Erneuerung
ausgegebenen  Bogen  entsprechend  zu  kürzen  und  die  Erhebung  des  hiernach  verbleibenden
Steuerbetrags  bis  nach  Ablauf  der  zehn  Jahre  auszusetzen.

(2)  Für  Renten=  und  Schuldverschreibungen,  welche  bei  ihrer  ersten  Ausgabe  mit
Zinsbogen  für  einen  kürzeren  als  zehnjährigen  Zeitraum  versehen  worden  sind,  weil  sie
nach  den  bestehenden  geschäftlichen  Einrichtungen  des  Ausstellers  nur  nach  und  nach  in
Verkehr  gesetzt  werden  können,  tritt  die  in  Abs.  1  bezeichnete  Kürzung  der  Stempelabgabe
auch  dann  ein,  wenn  die  erste  Ausgabe  nach  dem  31.  Juli  1909  erfolgt  ist.  Der  verbleibende
  Steuerbetrag  ist  vor  Ausgabe  der  zur  Erneuerung  der  alten  Bogen  ausgefertigten
neuen  Bogen  zu  entrichten.

(3)  Die  Entscheidung  darüber,  ob  die  Voraussetzung  des  Abs.  2  beim  Aussteller
vorliegt,  trifft  die  oberste  Landesfinanzbehörde.  Die  Vergünstigung  des  Abs.  2  tritt  nur
ein,  wenn  sich  der  Aussteller  der  Renten=  und  Schuldverschreibungen  den  von  dieser  zu
erlassenden  Uberwachungsvorschriften  unterwirft.

§  30.

Für  Zinsbogen,  welche  infolge  Ablaufs  der  für  die  Anleihe  vorgesehenen  Tilgungsfrist
  nur  mit  Zinsscheinen  für  einen  kürzeren  als  zehnjährigen  Zeitraum  haben  versehen
werden  können,  ist  die  Stempelabgabe  nach  dem  Verhältnis  der  wirklichen  Geltungsdauer
der  Bogen  zu  einem  zehnjährigen  Geltungszeitraume  zu  ermäßigen.

§  31.
Die  zu  versteuernden  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  sind  einer  zur  Abstempelung
von  inländischen  Wertpapieren  befugten  Steuerstelle  (§  1)  mit  einer  doppelt  ausgefertigten
Anmeldung  nach  Muster  5  vorzulegen.