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ihr zurückgebliebenen Ausfertigung der Anmeldung Quittung geben. Postsendungen zwischen
den Steuerstellen und der Reichsdruckerei, welche die Abstempelung derartiger Vordrucke durch
die Reichsdruckerei betreffen, sind mit dem Vermerke „Reichsdienstsache“ zu versehen und
portofrei.
(4) Die Verwendung von Stempelmarken zu den Vordrucken seitens der Aussteller der
Schlußnoten ist nach Maßgabe der im § 48 getroffenen Bestimmungen zu bewirken.
§ 50.
Die Verwendung von Stempelmarken auf gestempelten Vordrucken zur Ergänzung 7. Marken-
eines fehlenden Betrags ist zulässig und gleichfalls nach den Bestimmungen im § 48 zu verwendung
. auf
bewirken. gestempelten
§ 51. Vordrucken.
Wenn im Falle des § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes auf einer zu niedrig versteuerten 8. Nach-
Schlußnote der fehlende Stempelbetrag nachträglich zu verwenden ist, so sind die erforderlichen ineung 58
Marken von dem zur Entrichtung dieses Betrags Verpflichteten in ungeteiltem Zustand an stempels.
einer beliebigen Stelle der Schlußnote aufzukleben und nach Maßgabe der Bestimmung im
§ 48 zu entwerten; insbesondere ist der Tag der Verwendung der Marken auf jeder Hälfte
in der vorgeschriebenen Weise einzutragen.
§ 52.
Stempelzeichen, die aus gestempelten Vordrucken abgetrennt sind, dürfen zur Entrichtung 9. Aus Vor-
der Abgabe nicht verwendet werden. drucken Kbr
§ 53.
pelzeichen.
Bei Geschäften, für welche die Abgabe nur im halben Betrage zu entrichten ist (§ 12 10. Schluß-
Abs. 2 des Gesetzes), bedarf es der Zusendung der Hälfte der Schlußnote an den aus- noten über
ländischen Vertragschließenden nicht. Unterbleibt die Zusendung, so hat der inländische Vertrag= geschäfte.
schließende beide Hälften der Schlußnote in der vorgeschriebenen Weise gestempelt ungeteilt
aufzubewahren. Die nicht beschriebene Hälfte der Schlußnote ist zu durchstreichen. Wird
die eine Hälfte der Schlußnote dem ausländischen Vertragschließenden zugesandt, so ist die
Marke in ungeteiltem Zustand auf der im Inland verbleibenden Schlußnotenhälfte aufzukleben.
Zum 8 16 Abs. 3 des Gesetzes.
§ 54.
Über Anträge auf Erstattung der Abgabe im Falle des § 16 Abs. 3 des Gesetzes 11. Erstattung
entscheidet die Direktivbehörde desjenigen Bezirkes, in welchem der Antragsteller zur Zeit nachgebrachten
der Entrichtung der Abgabe seinen Wohnort oder seinen Aufenthaltsort gehabt hat. Die Stempels.
Erstattung ist auf beiden Teilen der Schlußnote zu vermerken.