Nr. 19. 169
Zum 8 21 des Gesetzes.
§ 59.
(1) Die Abstempelung der Vertragsurkunde erfolgt seitens der Steuerstelle durch Ver= 15. Ver-
wendung von Stempelmarken. Die Stempelmarken sind in ungeteiltem Zustand tunlichst seenn *
auf der ersten Seite der Urkunde aufzukleben und durch Eintragung des Tages der Ver= urkunden.
wendung und Aufdruck des Amtsstempels der im § 47 Abs. 3 unter 2 vorgeschriebenen
Weise zu entwerten. Ist die Vertragsurkunde in mehreren Urschriften ausgestellt, so ist
von der Steuerstelle auf dem zweiten Stücke und auf den etwaigen weiteren Stücken mit
Unterschrift und unter Beidrückung des Amtsstempels zu vermerken, welcher Stempelbetrag
zu der ersten Urschrift verwendet ist.
(2) Bei gerichtlich oder notariell aufgenommenen Verträgen, deren Unterschriften den
Vertragschließenden nicht ausgehändigt werden, sind der Steuerstelle die Ausfertigungen
vorzulegen.
Zum § 22 des Gesetzes.
§ 60.
(1) Über Geschäfte, für welche eine rechtzeitige Berechnung der Steuer nicht möglich 16. Aussetzung
ist, weil der Wert des Gegenstandes des Geschäfts auch nicht nach seinem höchstmöglichen s—
Betrage (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes) berechnet werden kann, ist gleichwohl nach Maßgabe
der 8§ 15 und 16 des Gesetzes eine Schlußnote auszustellen, auf jedem der beiden Teile
aber zu vermerken, daß die Besteuerung so lange ausgesetzt bleibt, bis die Steuerberechnung
möglich wird. Abschrift der Schlußnote einschließlich dieses Vermerkes ist gleichzeitig der
Direktivbehörde zu übersenden. Sobald die Berechnung der Steuer möglich ist, hat deren
Entrichtung nach Maßgabe der §§ 15 und 16 des Gesetzes unter Ausstellung einer neuen
Schlußnote, in welcher auf die erstausgestellte Schlußnote Bezug zu nehmen ist, zu erfolgen.
Die Direktiobehörde ist berechtigt, sich die rechtzeitige Erfüllung dieser Verpflichtung nach-
weisen zu lassen.
(2) Handelt es sich in einem solchen Falle um ein Geschäft, das nach § 21 des
Gesetzes unter steueramtlicher Abstempelung der beiderseits unterschriebenen Vertragsurkunde
zu versteuern ist, so hat gleichwohl die Vorlegung der Vertragsurkunde bei der Steuerstelle
nach Maßgabe der bezeichneten Vorschrift zu erfolgen; die Steuerstelle vermerkt auf der
Urkunde oder auf den mehreren Stücken mit Unterschrift und unter Beidrückung des Amts-
stempels, daß die Erhebung der Stempelabgabe wegen zeitiger Unmöglichkeit der Berechnung
ausgesetzt sei, und behält Abschrift der Urkunde oder mindestens der für die Steuerfestsetzung
wesentlichen Teile der Urkunde zurück. Sobald die Berechnung der Steuer möglich wird,
hat die anderweite Vorlegung der Vertragsurkunde zur Abstempelung bei einer Haursstele