Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 19. 169 
Zum 8 21 des Gesetzes. 
§ 59. 
(1) Die Abstempelung der Vertragsurkunde erfolgt seitens der Steuerstelle durch Ver= 15. Ver- 
wendung von Stempelmarken. Die Stempelmarken sind in ungeteiltem Zustand tunlichst seenn * 
auf der ersten Seite der Urkunde aufzukleben und durch Eintragung des Tages der Ver= urkunden. 
wendung und Aufdruck des Amtsstempels der im § 47 Abs. 3 unter 2 vorgeschriebenen 
Weise zu entwerten. Ist die Vertragsurkunde in mehreren Urschriften ausgestellt, so ist 
von der Steuerstelle auf dem zweiten Stücke und auf den etwaigen weiteren Stücken mit 
Unterschrift und unter Beidrückung des Amtsstempels zu vermerken, welcher Stempelbetrag 
zu der ersten Urschrift verwendet ist. 
(2) Bei gerichtlich oder notariell aufgenommenen Verträgen, deren Unterschriften den 
Vertragschließenden nicht ausgehändigt werden, sind der Steuerstelle die Ausfertigungen 
vorzulegen. 
Zum § 22 des Gesetzes. 
§ 60. 
(1) Über Geschäfte, für welche eine rechtzeitige Berechnung der Steuer nicht möglich 16. Aussetzung 
ist, weil der Wert des Gegenstandes des Geschäfts auch nicht nach seinem höchstmöglichen s— 
Betrage (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes) berechnet werden kann, ist gleichwohl nach Maßgabe 
der 8§ 15 und 16 des Gesetzes eine Schlußnote auszustellen, auf jedem der beiden Teile 
aber zu vermerken, daß die Besteuerung so lange ausgesetzt bleibt, bis die Steuerberechnung 
möglich wird. Abschrift der Schlußnote einschließlich dieses Vermerkes ist gleichzeitig der 
Direktivbehörde zu übersenden. Sobald die Berechnung der Steuer möglich ist, hat deren 
Entrichtung nach Maßgabe der §§ 15 und 16 des Gesetzes unter Ausstellung einer neuen 
Schlußnote, in welcher auf die erstausgestellte Schlußnote Bezug zu nehmen ist, zu erfolgen. 
Die Direktiobehörde ist berechtigt, sich die rechtzeitige Erfüllung dieser Verpflichtung nach- 
weisen zu lassen. 
(2) Handelt es sich in einem solchen Falle um ein Geschäft, das nach § 21 des 
Gesetzes unter steueramtlicher Abstempelung der beiderseits unterschriebenen Vertragsurkunde 
zu versteuern ist, so hat gleichwohl die Vorlegung der Vertragsurkunde bei der Steuerstelle 
nach Maßgabe der bezeichneten Vorschrift zu erfolgen; die Steuerstelle vermerkt auf der 
Urkunde oder auf den mehreren Stücken mit Unterschrift und unter Beidrückung des Amts- 
stempels, daß die Erhebung der Stempelabgabe wegen zeitiger Unmöglichkeit der Berechnung 
ausgesetzt sei, und behält Abschrift der Urkunde oder mindestens der für die Steuerfestsetzung 
wesentlichen Teile der Urkunde zurück. Sobald die Berechnung der Steuer möglich wird, 
hat die anderweite Vorlegung der Vertragsurkunde zur Abstempelung bei einer Haursstele
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.