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nach der Vorschrift im 8 21 des Gesetzes zu erfolgen; falls mehrere Urschriften bestehen,
genügt die Vorlegung einer von ihnen. Die erstbezeichnete Steuerstelle überwacht in
geeigneter Weise die rechtzeitige Erfüllung dieser Verpflichtung.
(3) Im Sinne der 88 16, 16, 21 des Gesetzes gilt der Tag, an welchem die
Steuerberechnung ausführbar geworden ist, als Tag des Geschäftsabschlusses.
(4) Die Direktivbehörde oder im Falle des Abs. 2 die Steuerstelle kann, wenn die
Berechnung eines Teiles der zu entrichtenden Abgabe möglich ist, die Entrichtung dieses
Teiles anordnen.
§ 61.
17. Ausnahme- (1) Ist das Geschäft zwischen Vertragschließenden, welche sich nicht an demselben
elen sur ie Orte befinden, durch briefliche oder telegraphische Annahmeerklärung zustande gekommen, so
der beträgt die Frist zur Ausstellung der Schlußnote
Schlußnoten. 1. für den zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichteten (§ 14 Abs. 1 und
§ 15 des Gesetzes) zehn Tage,
2. für den zur Entrichtung der Abgabe in zweiter Reihe Verpflichteten drei Wochen.
(2) Die Frist beginnt für den die Annahmeerklärung abgebenden Teil am Tage nach
der Abgabe der Annahmeerklärung, für den die Annahmeerklärung empfangenden Teil am
Tage nach dem Eingang dieser Erklärung, und zwar auch im Falle einer brieflichen
Bestätigung der telegraphischen Annahmeerklärung nach dem Eingang der letzteren.
(3) Bei Geschäften über Wertpapiere, welche zum Liquidationskurs abgeschlossen sind,
beträgt die Frist zur Ausstellung der Schlußnote, auch abgesehen von den Fällen des ersten
Absatzes, für den zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichteten zehn Tage und für
den zur Entrichtung der Abgabe in zweiter Reihe Verpflichteten drei Wochen. Die Frist
beginnt mit dem Tage nach dem Geschäftsabschlusse.
(4) Hat jemand Geschäfte während eines zeitweiligen Aufenthalts im Ausland dort-
selbst abgeschlossen (§ 12 Abs. 2 und 3 des Gesetzes) oder vermittelt, so beginnt der Lauf
der zur Entrichtung der Abgabe festgesetzten Fristen für ihn erst mit dem Tage nach seiner
Rückkehr in das Inland; die Frist für die im Inland befindlichen Steuerpflichtigen wird
hierdurch nicht geändert.
§ 62. 6
Wenn bei Erledigung einer An= oder Verkaufskommission mehrere an verschiedenen
Orten befindliche Niederlassungen derselben Unternehmung in der Weise beteiligt sind, daß
die eine Niederlassung den Auftrag der Kommittenten entgegennimmt und die Schlußnote
über das Abwickelungsgeschäft mit dem Kommittenten ausstellt, während die Ausführung
des An= oder Verkaufs durch die andere Niederlassung erfolgt, so ist die Schlußnote über
das Abwickelungsgeschäft spätestens am ersten Werktag nach dem Eintreffen der schriftlichen
Mitteilung über die Ausführung des Geschäfts auszustellen.