3. Berechnung
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(2) Bei der Nachprüfung des Eigengewichts des Fahrzeugs sind Abweichungen von
den Angaben auf dem Schilde des Fahrzeugs insoweit zulässig, als sie durch die Mitführung
der Vorräte an Betriebsstoffen (Benzin, Ol, Karbid, Kühlwasser usw.) bedingt werden.
Die Nachprüfung hat durch Wägung des ganzen Fahrzeugs zu erfolgen.
8 110.
(1) Bei Kraftwagen der in Tarifnummer 8 a bezeichneten Art hat die Steuerstelle in
der Steuer. der Regel die aus der Zulassungsbescheinigung der höheren Verwaltungsbehörde (8 112)
4. Lösung der
Erlaubnis-
karte bei der
erstmaligen
Einstellung
des Kraft-
fahrzeugs.
ersichtliche Nutzleistung“) des Fahrzeugs (Zahl der Pferdekräfte) der Steuerberechnung zugrunde
zu legen.
(2) Wird für Kraftwagen ausländischer Besitzer die Lösung einer Inlandskarte bean-
tragt (§ 132 Abs. 3, 4), so sind für die Steuerberechnung die Angaben des Heimats-
staats maßgebend (§§ 5, 10 der Verordnung über den internationalen Verkehr mit Kraft-
fahrzeugen vom 21. April 1910 — Reichs-Gesetzdl. S. 640 —).
Inländische Kraftfahrzeuge.
111.
(1) Wenn ein Kraftfahrzeug, für welches eine versteuerte Erlaubniskarte nach Tarif-
nummer Za zu lösen ist, zur Personenbeförderung auf öffentlichen Wegen und Plätzen in
*) Anweisung über die Prüfung von Kraftfahrzeugen Ziffer VIII (Anlage A zur Verordnung über den
Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910 — Reichs-Gesetzbl. S. 389 —):
Bei Angabe der Steuerleistung ist die Nutzleistung des Fahrzeugs maßgebend. Die Berechnung erfolgt bei
Viertakt-Verbrennungsmaschinen normaler Bauart nach der Formel N— 0, i . d2 8, worin X die Leistung
in Pferdestärken, i die Zahl der Zylinder, d den Durchmesser der Zylinder in cm, s den Kolbenhub in m bedeutet.
Für Elektromobile ist die Nutzleistung neuer Fahrzeuge durch eine zweistündige Dauerbelastung des Motors
im Versuchsraum zu ermitteln, wobei die nach den „Normalien für die Bewertung und Prüfung von elektrischen
Maschinen und Transformatoren“ des Verbandes deutscher Elektrotechniker ermittelte Temperaturzunahme der
Wickelungen die im § 19 daselbst angegebenen Grenzen weder überschreiten noch um mehr als 8 unterschreiten
darf. Von der hiernach ermittelten, dem Motor in Watt zugeführten Leistung sind bei Radnabenmotoren 10%,
bei Motoren mit Vorgelege 30% in Abzug zu bringen, so daß sich die anzugebende Nutzleistung des Wagens
berechnet: zu N in PS = n.7 Leistungen Watt worin n die Zahl der Motoren, 7 den den obigen Abzügen
entsprechenden Wirkungsgrad bedeuten, also 0,6 bzw. 0)7.
Bei bereits im Gebrauch befindlichen Elektromobilen sind in der Regel die bisherigen Angaben, bei aus-
ländischen Fahrzeugen die des Heimatszertifikats maßgebend. Im Zweifelsfall ist die Nutzleistung jedes Motors
zu 2,5 PS anzunehmen.
Für Dampfmaschinen wird mit Rücksicht auf die große Verschiedenheit der Konstruktionen und Dampf-
spannungen davon Abstand genommen, eine Formel anzugeben, desgleichen für Zweitakt-Verbrennungsmaschinen und
für Viertakt-Verbrennungsmaschinen anormaler Bauart, z. B. solche mit gegenläufigen Kolben (System Gobron-
Brillic). Der Prüfer hat bei solchen Fahrzeugen nach sachverständigem Ermessen die Leistung zu bestimmen. Falls
ein Bremszeugnis über die Normalleistung des Motors vorliegt, sind für Getriebeverluste 25% in Abzug zu bringen;
der so berechnete Wert ist als Nutzleistung des Fahrzeugs zu bezeichnen.