8. Lösung
einer be—
sonderen Er-
laubniskarte
durch den
Mieter usw.
des Kraft-
fahrzeugs.
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Bestimmung im § 113 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Die Geltungsdauer der
neuen Karte ist von dem Ablauf der bisherigen Karte zu berechnen, wenn in diesem Zeit-
punkt eine Unterbrechung des Gebrauchs des Fahrzeugs nicht erfolgt ist.
(4) In Fällen, in denen zwischen dem Antrag auf Erneuerung der alten und Ver-
abfolgung der neuen Steuerkarte das Fahrzeug benutzt werden soll, kann von der vorherigen
Einreichung der alten Karte und der Zulassungsbescheinigung zunächst abgesehen werden;
der Antragsteller ist jedoch anzuhalten, alsbald die alte Karte abzuliefern und die Zulassungs-
bescheinigung vorzulegen.
§ 123.
(1) Die Steuerstelle hat die Erneuerung der Erlaubniskarten durch die Bezirksliste
(§ 116) zu überwachen.
(2) Hat bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Erlaubniskarte der Steuerpflichtige
die Erneuerung nicht beantragt, so ist er, soweit nicht die Bestimmung des § 117 Abk. 5
Platz greift, mit kurzer Frist hieran zu erinnern, nötigenfalls unter der Androhung, daß,
vorbehaltlich der Einleitung des Strafverfahrens, bei Nichterneuerung der Erlaubniskarte die
Einziehung der Zulassungsbescheinigung und des Kennzeichens bei der zuständigen höheren
Verwaltungsbehörde beantragt werde. Die Erinnerung ist mit der Aufforderung zu ver-
binden, der Steuerstelle Mitteilung zu machen, falls das Fahrzeug von dem Steuerpflichtigen
nicht mehr gebraucht wird oder der Steuerpflicht nicht mehr unterliegt.
(3) Erledigt sich hiernach innerhalb der gesetzten Frist die Ausstellung einer neuen Karte
nicht und wird auch nicht der Antrag auf Erneuerung der Erlaubniskarte gestellt, so ersucht
die Steuerstelle die zuständige höhere Verwaltungsbehörde, die Zulassungsbescheinigung und
das Kennzeichen einzuziehen oder, sofern die Einziehung des Kennzeichens nicht zulässig ist,
den Dienststempel auf diesem augenfällig zu vernichten. Nach Eingang einer Mitteilung
über die Ausführung des Ersuchens wird die Eintragung in der Bezirksliste gelöscht.
(4) Auf die verspätete oder unterlassene Erneuerung der Steuerkarten finden die
Bestimmungen im § 115 entsprechende Anwendung.
8 124.
(1) Ist dem Eigenbesitzer gegenüber ein anderer zum Besitze des Kraftfahrzeugs infolge
Ermietung oder aus einem anderen Rechtsgrund zum Gebrauch auf Zeit berechtigt, so ist
für diese Zeit der andere zur Anmeldung und Lösung der Erlaubniskarte für seine Person
verpflichtet, ohne Rücksicht darauf, ob für den Eigenbesitzer für den gleichen Zeitraum bereits
eine Erlaubniskarte ausgestellt ist oder nicht. Die Verpflichtung des anderen fällt weg,
wenn ihm das Kraftfahrzeug nur zum vorübergehenden Gebrauch unentgeltlich überlassen
worden und die Abgabe für die Ingebrauchnahme des Fahrzeugs bereits anderweit entrichtet ist.